Aufwendungen für ein beruflich genutztes sog. häusliches Arbeitszimmer sind in der Regel bis zu einem Betrag von 1.250 Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; ein unbegrenzter Abzug der Aufwendungen ist möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG). Fraglich ist aber, welche Aufwendungen überhaupt abzugsfähig sind, wenn sich das Arbeitszimmer in einer gemeinsamen Wohnung von Ehepartnern befindet, ein Teil des Arbeitszimmers also rechnerisch dem anderen Ehepartner gehört.
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Übersicht aktuellster NEWS
- Sachzuwendungen an Arbeitnehmer (z. B. anlässlich von Betriebs- oder Weihnachtsfeiern)Sachzuwendungen an Arbeitnehmer sind teils steuer- und sozialversicherungsfrei, abhängig von Freigrenzen, Anlass und Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber.
- Ab 2026: Steuerliche Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im RentenalterAb 2026 sind Arbeitslöhne von Beschäftigten im Rentenalter bis 24.000 € steuerfrei, sofern Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden; Beamte und Minijobs sind ausgeschlossen.
- Inventur am Ende des WirtschaftsjahrsInventur ist gesetzlich vorgeschrieben und sichert ordnungsgemäße Buchführung. Fehlerhafte Inventur erlaubt dem Finanzamt Gewinnschätzungen und erfordert genaue Mengen-, Werte- und Artikelangaben.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Dezember 2025Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Steueränderungsgesetz 2025Ab 2026 sollen Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale erhöht, die Entfernungspauschale vereinheitlicht und die Mobilitätsprämie entfristet werden. Zudem gelten Restaurantleistungen wieder dauerhaft mit 7 % Umsatzsteuer und E-Sport wird als gemeinnützig anerkannt.
- Verrechnung von Verlusten aus AktienverkäufenNicht verrechnete Verluste aus Aktienverkäufen nur mit Verlustbescheinigung geltend machen. Antrag muss bis 15.12.2025 bei der Bank gestellt werden.
- Lohnsteuer-ErmäßigungWerbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen – der Antrag lohnt sich besonders bei hohen Aufwendungen oder ungleichen Einkommen von Ehepartnern.
- Kindergeld trotz parallel ausgeübter ErwerbstätigkeitKindergeld kann gezahlt werden, wenn Berufsausbildung ernsthaft und nachhaltig betrieben wird. Entscheidend ist eine Einzelfallprüfung, nicht der zeitliche Umfang.
- Geringwertige Wirtschaftsgüter noch bis Jahresende 2025 anschaffenGWG bis 800 € bei Lieferung bis 31.12.2025 sofort abschreibbar. Für Gewinneinkünfte gelten Wahlrechte, bei Überschusseinkünften ausschließlich die 800-Euro-Grenze.
- Vermögensverlust durch Trickbetrug keine außergewöhnliche BelastungDurch Trickbetrug entstandener Vermögensverlust laut Finanzgericht Münster nicht zwangsläufig. Daher kein steuerlicher Abzug als außergewöhnliche Belastung möglich.




