Was Sie wissen sollten, wenn Sie Waren, Dienstleistungen oder Vermietung online anbieten.
Wer regelmäßig auf Internetplattformen – wie z. B. eBay, amazon marketplace, etsy, vinted oder airbnb – Waren, Dienstleistungen oder die kurzfristige Vermietung von Wohnungen usw. anbietet, sollte beachten, dass ab 2023 automatisch eine Meldung durch den Plattformbetreiber mit den persönlichen Daten und den an den Anbieter gezahlten Vergütungen an die Finanzverwaltung15 erfolgt.
Beträgt der Jahresumsatz des Anbieters aus dem Verkauf von Waren (abzüglich aller Plattformgebühren, Provisionen, Steuern etc.) weniger als 2.000 Euro bei weniger als 30 Rechtsgeschäftsabschlüssen auf derselben Plattform, ist eine Meldung nicht vorgesehen.16
Bei befristeter Vermietung von privaten Immobilien sind entsprechende Vergütungen regelmäßig, d. h. auch bei gelegentlicher Tätigkeit, zu melden.17
Die Einnahmen und Ausgaben sollten ggf. dokumentiert werden, um diese auf Nachfrage des Finanzamts vorlegen zu können bzw. um den Umfang einer etwaigen Besteuerung zu klären.
Tätigt der Anbieter eine Vielzahl von Transaktionen, ist zu prüfen, ob es sich um eine nachhaltige unternehmerische Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG handelt und die Umsätze der Umsatzsteuer unterliegen; dabei wird auf die Einnahmenerzielungsabsicht abgestellt.
Die Umsatzsteuer wird nach der sog. Kleinunternehmerregelung regelmäßig nicht erhoben, wenn die Umsätze im vorangegangenen Jahr 22.000 Euro und im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen (§ 19 UStG).
Überschreitet der Gesamtumsatz die Kleinunternehmergrenze, kommt beim Handel mit Waren, für die beim Einkauf (z. B. von Privatleuten) keine Umsatzsteuer anfiel, die sog. Differenzbesteuerung in Betracht. Beim Wiederverkauf wird die Umsatzsteuer dann nach der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis bemessen. 18
Bei einer selbständigen nachhaltigen Handelstätigkeit werden regelmäßig Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, die der Einkommensteuer und ggf. der Gewerbesteuer unterliegen können.
15 Die Meldung erfolgt jährlich bis zum 31.01. des folgenden Kalenderjahrs an das Bundeszentralamt für Steuern.
16 § 4 Abs. 5 Nr. 4 sowie § 14 Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG (BGBl 2022 I S. 2730) sowie BMF-Schreiben vom 02.02.2023 – IV B 6 – S 1316/21/10019.
17 Vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 3 PStTG.
18 § 25a UStG; vgl. auch BFH-Urteil vom 12.05.2022 V R 19/20.
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