Steuerpflichtiger kann auch in unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten einen Haushalt führen.9
Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wird unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag eine Steuerermäßigung von 20% der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 Euro, durch Abzug von der tariflichen Einkommensteuer gewährt (§ 35a Abs. 3 EStG). Erforderlich ist u. a., dass die Handwerkerleistung in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird.
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof zu der Frage Stellung genommen, ob ein „Haushalt“ das Bestehen eines Nutzungsrechts des Steuerpflichtigen – z. B. als Eigentümer oder Mieter – erfordert.8 Nach Ansicht des Gerichts verlangt das Gesetz neben der tatsächlichen Führung eines Haushalts kein besonderes Nutzungsrecht des Steuerpflichtigen; er kann somit auch in unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten einen Haushalt führen.9
Dies gilt – so der Bundesfinanzhof – unabhängig davon, ob sich der Steuerpflichtige gegenüber einem Dritten zur Tragung der Aufwendungen für die Handwerkerleistungen verpflichtet hat.
Im Streitfall hatte der Sohn das Dach eines im Eigentum seiner Mutter stehenden Hauses, in dem diese ihm die Dachgeschosswohnung unentgeltlich zur Nutzung überlassen hat, auf seine Kosten neu eindecken lassen und für die Handwerkerleistungen in seiner Einkommensteuererklärung – zutreffend – die Steuerermäßigung nach § 35a EStG geltend gemacht.
8 BFH-Urteil vom 20.04.2023 VI R 23/21 (BFH/NV 2023 S. 955).
9 Ebenso die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 09.11.2016 – IV C 8 – S 2296-b/07/10003 (BStBl 2016 I S. 1213), Rz. 27.
Übersicht aktuellster NEWS
- Einkommensteuersenkung für 2024 bis 2026Der einkommensteuerliche Grundfreibetrag ist an das inflationsbedingt gestiegene Existenzminimum anzupassen.
- Zuordnung einer Leasingsonderzahlung im Rahmen einer NutzungseinlageBei einer dauerhaften betrieblichen Nutzungsabsicht von mehr als 50 % stellt die Leasingsonderzahlung in voller Höhe eine Betriebsausgabe dar.
- Entfernungspauschale ist verfassungsgemäßBei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel können die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden.
- Neue Verwaltungsanweisung zur Grundsteuerwertfeststellung – Nachweis eines niedrigeren VerkehrswertsIm Rahmen einer umfassenden Gesetzesreform wurde die Grundstücksbewertung unter Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts neu geregelt.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im September 2024Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Erlass von Säumniszuschlägen für „pünktliche“ SteuerzahlerEntscheidend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzverwaltung.
- Keine doppelte Haushaltsführung bei Hauptwohnsitz in der Nähe des BeschäftigungsortsWenn die Arbeitsstätte innerhalb einer Stunde vom Hauptwohnsitz erreicht werden kann.
- Umsatzsteuersatz bei Nebenleistungen zur BeherbergungNebenleistungen wie Frühstück, Bereitstellung Parkplätzen, WLAN, Fitness- und Wellnesseinrichtungen, … 19% Umsatzsteuer
- Jahressteuergesetz 2024: Neues MobilitätsbudgetDies gilt aber nur, soweit das Mobilitätsbudget zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
- Verkauf eines PKW aus dem gewillkürten Betriebsvermögen – Verfassungsbeschwerde abgewiesenBesteuerung der Nutzungsentnahme unter berücksichtigter Abschreibungen steht in keinem rechtlichen, wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Bemessung des Veräußerungsgewinns.