zurück zur Beitragsübersicht

Höhe der Säumniszuschläge und Aussetzungszinsen rechtmäßig?

Bei nicht rechtzeitiger Zahlung von Steuern werden Säumniszuschläge fällig.

Die Höhe der Säumniszuschläge sind rechtmäßig

Bei nicht rechtzeitiger Zahlung von Steuern werden Säumniszuschläge fällig. Diese betragen 1% pro angefangenen Monat für den auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren abgerundeten fälligen Steuerbetrag (§ 240 Abs. 1 AO). Dies entspricht einem Jahreszinssatz von 12% und ist insbesondere in einer Niedrigzinsperiode relativ hoch.

Der Bundesfinanzhof5 hat hier allerdings keinen unmittelbaren Zusammenhang gesehen, da die Säumniszuschläge in erster Linie dazu dienen, pünktliche Steuerzahlungen zu gewährleisten, und der Charakter als Zins dahinter zurücktritt. Letztlich hat es der Steuerzahler in der Hand, Säumniszuschläge durch pünktliche Zahlungen zu vermeiden. Die Höhe der Säumniszuschläge wird daher vom Bundesfinanzhof als rechtmäßig angesehen.
Die Funktion der Säumniszuschläge ist insofern auch nicht mit der von sog. Steuerzinsen nach § 233a AO vergleichbar. Diese sind als Folge einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts6 von 0,5% (ab dem 01.01.2019) auf 0,15% pro Monat herabgesetzt worden. Fraglich bleibt damit, ob der Zinssatz von 0,5% pro Monat für Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen (§§ 234, 235 und 237 AO) ab 2019 noch rechtmäßig ist. Dazu hatte sich das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich nicht geäußert.7 Für Aussetzungszinsen, die auf Antrag bei Aufschieben der Fälligkeit von durch Einspruch angefochtenen Steuerbeträgen anfallen, haben Finanzgerichte8 die Rechtmäßigkeit bejaht. Die weitere Entwicklung bleibt allerdings abzuwarten.

5 BFH-Urteil vom 15.11.2022 VII R 55/20.
6 Beschluss vom 08.07.2021 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 (BVerfGE 158, 282).
7 Zur Frage der Verfassungswidrigkeit ist ein weiteres Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig (Az.: X R 30/21).
8 FG Münster vom 08.03.2023 6 K 2094/22 E; FG Düsseldorf vom 24.01.2023 12 V 1597/22 A; FG München vom 07.09.2022 15 K 358/22.

Übersicht aktuellster NEWS