Die Veräußerung einer Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb unterliegt als sog. privates Veräußerungsgeschäft grundsätzlich der Einkommensteuer. Ausgenommen sind davon Häuser und Wohnungen, die im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.19 Probleme ergeben sich, wenn nach einer Trennung bzw. einer Scheidung einer der Partner auszieht, während der andere mit den gemeinsamen Kindern weiterhin in der bisherigen Wohnung lebt. Bei einer späteren Veräußerung innerhalb der Zehnjahresfrist stellt sich dann die Frage, ob dem ausgezogenen Partner durch die (Mit-)Überlassung an ein Kind weiterhin eine Selbstnutzung zuzurechnen ist.
So ist eine Selbstnutzung auch bei einer ausschließlichen Nutzung durch ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind, z. B. während der Ausbildung oder des Studiums, gegeben.20 Die gemeinsame Nutzung durch ein Kind und einen Dritten wird jedoch grundsätzlich als schädlich angesehen.
Dies gilt auch, wenn es sich dabei um weitere unterhaltsberechtigte Kinder ohne Kindergeldberechtigung handelt,21 sowie beim Zusammenleben eines gemeinsamen (minderjährigen) Kindes mit dem früheren Lebensgefährten.22
Auch im Fall einer Überlassung an den früheren Ehepartner und ein gemeinsames (minderjähriges) Kind, haben inzwischen zwei Finanzgerichte23 bestätigt, dass dem ausgezogenen Ehepartner dadurch keine Selbstnutzung zuzurechnen ist. Die Tatsache, dass sich eine solche Nutzungsüberlassung aus einer Scheidungsfolgenvereinbarung ergibt, ändert daran nichts. Wurde im Rahmen der Scheidung eine Übertragung des Miteigentumsanteils an der Wohnung auf den bisherigen Ehepartner vereinbart, führt dies nicht zu einer Steuerbefreiung des privaten Veräußerungsgeschäfts.
Lesen Sie weitere brandaktuelle Themen im Download.
19 § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG.
20 BFH-Urteil vom 21.05.2019 IX R 6/18 (BFH/NV 2019 S. 1227).
21 FG Niedersachsen vom 16.06.2021 9 K 16/20 (EFG 2022 S. 670), Revision eingelegt (Az. des BFH: IX R 28/21).
22 FG Hessen vom 30.09.2015 1 K 1654/14 (EFG 2016 S. 201).
23 FG München vom 11.03.2021 11 K 2405/19 (EFG 2021 S. 1625), Revision eingelegt (Az. des BFH: IX R 11/21); vgl. auch Informationsbrief Oktober 2021 Nr. 7; FG Münster vom 19.05.2022 8 K 19/20 E, Revision eingelegt (Az. des BFH: IX R 10/22).
Übersicht aktuellster NEWS
- Besonderes Verlustausgleichsverbot bei Termingeschäften abgeschafftBeide Regelungen sind auf alle am 06.12.2024 noch offenen Veranlagungen nicht mehr anzuwenden.
- Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten DarlehenFür die Berechnung der Schenkungsteuer ist eine Bewertung der vergünstigten Kapitalnutzung nach dem Bewertungsgesetz vorzunehmen.
- Verdienstausfallentschädigung einer Versicherung – Spätere Erstattung der SteuerlastVerdienstausfallentschädigung möglichst brutto ausbezahlen lassen, um durch Zusammenballung der Einkünfte den Vorteil der tarifermäßigten Besteuerung zu nutzen.
- Umsatzsteuer bei Erträgen aus strafbaren HandlungenEs kommt nicht darauf an, ob die Tätigkeit gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
- Fitnessstudiobeiträge bei Funktionstraining nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigenBei den Mitgliedsbeiträgen handelt es sich um Kosten für vorbeugende bzw. der Gesundheit im Allgemeinen dienende Maßnahmen.
- Veräußerung von Nachlassvermögen nach Erwerb von Anteilen an einer ErbengemeinschaftAnschaffung oder Veräußerung einer Beteiligung an Gesamthandsgemeinschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.
- Keine Besteuerung einer Abfindung an weichenden WohnungsmieterVorzeitige Aufgabe der Rechte (Besitzrecht, Mieterschutz) aus dem Mietvertrag als nicht steuerbare Entschädigung im Bereich der Vermögensumschichtung.
- Freibetrag für Bonuszahlungen von KrankenkassenZu prüfen ist, ob eine Beitragsrückerstattung vorliegt oder ob Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet werden.
- Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs bei Zahlung in die ErhaltungsrücklageAls Werbungskosten abzugsfähig, erst mit der tatsächlichen Verwendung der Mittel.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im April 2025Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.