Mit dem vom Bundesrat verabschiedeten Inflationsausgleichsgesetz11 werden Kindergeld, Kinderfreibetrag und Grundfreibetrag angehoben sowie der Einkommensteuertarif zum Ausgleich der „kalten Progression“ angepasst:
Kindergeld
1. / 2. Kind
3. Kind
ab 4. Kind jeweils
2021
219 €
225 €
250 €
2022
219 €
225 €
250 €
2023
250 €
250 €
250 €
2024
250 €
250 €
250 €
Kinderfreibetrag
8.388 €12
8.548 €12
8.952 €12
9.312 €12
Grundfreibetrag
Ehepartner
9.744 €
(19.488 €)
10.347 €
(21.294 €)
10.908 €
(21.816 €)
11.604 €
(23.208 €)
Unterhaltshöchstbetrag
(§ 33a Abs. 1 EStG)
9.744 €
10.347 €
10.908 €
11.604 €
Daneben wird die Freigrenze bei der Ermittlung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 2023 und 2024 angehoben.
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11 Siehe Bundesrats-Drucksache 576/22.
12 Beträge für beide Elternteile zusammen einschließlich des Freibetrags für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.928 e (siehe § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG).
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- Erbschaftsteuer: Rechtsanwaltskosten bei ErbauseinandersetzungAnwaltskosten für die eigentliche Erbauseinandersetzung gelten als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit. Verwaltungskosten des Nachlasses sind steuerlich nicht abziehbar.
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- Zinslose Ratenzahlung bei Grundstücksveräußerungen im PrivatvermögenZinslose familiäre Grundstücksraten gelten steuerlich als entgeltfreie Kapitalüberlassung. Der BFH erkennt weder Kapitalerträge noch Schenkungen ohne verdeckte Zinsvereinbarung an.
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- Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg nicht verfassungswidrigDer BFH bestätigt die Verfassungsmäßigkeit des baden‑württembergischen Grundsteuergesetzes. Auch andere Landesmodelle stehen noch zur Prüfung an, Entscheidungen folgen voraussichtlich Ende 2026.
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