Bei Anschaffung und Herstellung von beweglichen, vermieteten oder (fast) ausschließlich betrieblich genutzten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens von Gewerbetreibenden, Selbständigen oder Freiberuflern können neben der normalen Abschreibung bis zu 20% der Aufwendungen in den ersten 5 Jahren gesondert abgeschrieben werden.9
Die Sonderabschreibung kommt bei Anschaffung bzw. Herstellung des Wirtschaftsguts bis zum Jahresende in vollem Umfang für das gesamte Jahr 2022 in Betracht.
Werden entsprechende Investitionen geplant, kann durch Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags in Höhe von bis zu 50% der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten – maximal bis zu einem Betrag von 200.000 Euro im Wirtschaftsjahr – die steuerliche Wirkung der Abschreibungen vorgezogen werden; die Sonderabschreibung kann dann im Zeitpunkt der Investition zusätzlich geltend gemacht werden.
Voraussetzung für die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags ist, dass die Investition innerhalb einer bestimmten Frist erfolgt, da ansonsten der Abzugsbetrag rückgängig gemacht wird.10
Die Frist beträgt normalerweise 3 Jahre. Allerdings sind die Fristen für in den Jahren 2017 bis 2019 gebildete Abzugsbeträge im Zusammenhang mit den Corona-Maßnahmen (mehrmals) verlängert worden und lauten nunmehr wie folgt:11
Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags | Dauer der Frist | Investition bis Ende des Wirtschaftsjahres |
---|---|---|
2017 | 6 Jahre | 2023 |
2018 | 5 Jahre | 2023 |
2019 | 4 Jahre | 2023 |
2020 | 3 Jahre (normal) | 2023 |
Wird die Investition rechtzeitig bis zum Ende der Frist durchgeführt, bleibt die (vorgezogene) steuerliche Wirkung des Investitionsabzugsbetrags erhalten.
Der Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibungen können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 Euro nicht überschritten wird.
Zu beachten ist, dass im Hinblick auf die Geltendmachung von Sonderabschreibungen die Gewinngrenze für das Jahr gilt, das der Anschaffung des Wirtschaftsguts vorangeht.
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9 Vgl. § 7g Abs. 5 ff. EStG.
10 Vgl. § 7g Abs. 3 EStG.
11 Siehe § 52 Abs. 16 EStG n. F.
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