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Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung bei Betriebsaufgabe

Für die (geplante) Investition in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können steuerliche Effekte durch einen Investitionsabzugsbetrag von bis zu 50 % geplanten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten vorgezogen werden.

Für die (geplante) Investition in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bei Gewerbetreibenden, Selbständigen und Freiberuflern – deren Gewinn höchstens 200.000 Euro beträgt – können die steuerlichen Effekte durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrags von bis zu 50 % der geplanten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten vorgezogen werden. Bei erfolgter Investition kommt zudem eine Sonderabschreibung von bis zu 20 % in den ersten 5 Jahren in Betracht. Die Begünstigung nach § 7g EStG setzt u. a. voraus, dass das Wirtschaftsgut sowohl im Jahr der Anschaffung bzw. der Herstellung als auch im darauffolgenden Wirtschaftsjahr (fast) ausschließlich betrieblich genutzt wird.6

Näheres zur unterjährigen Aufgabe oder Veräußerung und Rumpfwirtschaftsjahr mit Beispielen finden Sie im Download des Infobriefes.

6) § 7g Abs. 4 Satz 1 und § 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG.

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