Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn im Zusammenhang mit der Eheschließung ein Ehevertrag geschlossen und u. a. pauschal vor Eheschließung eine „Abfindung“ als Ersatz für eventuell zukünftig entstehenden nachehelichen Unterhalt gezahlt wird. Der Verzicht auf möglicherweise später entstehende Ansprüche wird dann nicht als Gegenleistung für die Abfindung beurteilt; die Abfindung ist vielmehr schenkungsteuerpflichtig.12 Das gilt auch für eine Abfindung, die vorab für mögliche Zugewinnausgleichsansprüche gezahlt wird. Denn insoweit ist zum Zeitpunkt der Abfindung unklar, ob diese Ansprüche überhaupt entstehen werden; der Verzicht ist keine Gegenleistung für die Abfindung.13
Etwas anderes gilt aber dann, wenn eine pauschale Abfindung erst bei Scheidung gezahlt und diese insoweit als Gegenleistung für den Verzicht auf die durch die Scheidung entstehenden Ansprüche anzusehen ist. Dabei ist es nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs14 unschädlich, wenn eine solche Abfindung bereits vor der Eheschließung – auch der Höhe nach – vereinbart wurde, aber erst im Fall der Scheidung fällig wird. Schenkungsteuer fällt dann nicht an.
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12 BFH-Urteil vom 17.10.2007 II R 53/05 (BStBl 2008 II S. 256).
13 Vgl. BFH-Urteil vom 02.03.1994 II R 59/92 (BStBl 1994 II S. 366).
14 BFH-Urteil vom 01.09.2021 II R 40/19.
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