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Keine Steuerermäßigung für Hausnotrufsystem

Bei Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden.

Im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ kann die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden

Bei Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden. Unter haushaltsnahen Dienstleistungen werden dabei Leistungen verstanden, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen (vgl. § 35a EStG). Auch die Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem können als haushaltsnahe Dienstleistungen zu qualifizieren sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist insoweit zu unterscheiden:

Für ein von einer Pflegeeinrichtung bereitgestelltes und mit einer Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ Notfallhilfe durch das über einen Notruf verständigte Pflegepersonal der Einrichtung rund um die Uhr sicherstellt, kann die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden; hier wird regelmäßig die Notfall-Soforthilfe im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht.10

Im Gegensatz dazu kommt bei einem Hausnotrufsystem, mit dem im Notfall lediglich ein Kontakt zu einer 24-Stunden-Servicezentrale (Rufbereitschaft) hergestellt wird und von dort die Kontaktierung z. B. eines Angehörigen oder des Rettungsdienstes erfolgt, die Steuerermäßigung nicht in Betracht.

In diesen Fällen entstehen die Aufwendungen neben der Bereitstellung der erforderlichen Technik vor allem für das Bereithalten des Personals zur Entgegennahme eines eventuellen Notrufs (Rufbereitschaft) und ggf. die Verständigung Dritter für eine Hilfeleistung vor Ort; diese Tätigkeiten werden aber außerhalb der Wohnung des Steuerpflichtigen und damit nicht in dessen Haushalt erbracht.11

10 BFH-Urteil vom 03.09.2015 VI R 18/14 (BStBl 2016 II S. 272); BMF-Schreiben vom 09.11.2016 – IV C 8 – S 2296-b/07/10003 (BStBl 2016 I S. 1213), Rz. 11.
11 BFH-Urteil vom 15.02.2023 VI R 7/21.

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