Im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ kann die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden
Bei Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden. Unter haushaltsnahen Dienstleistungen werden dabei Leistungen verstanden, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen (vgl. § 35a EStG). Auch die Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem können als haushaltsnahe Dienstleistungen zu qualifizieren sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist insoweit zu unterscheiden:
Für ein von einer Pflegeeinrichtung bereitgestelltes und mit einer Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ Notfallhilfe durch das über einen Notruf verständigte Pflegepersonal der Einrichtung rund um die Uhr sicherstellt, kann die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden; hier wird regelmäßig die Notfall-Soforthilfe im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht.10
Im Gegensatz dazu kommt bei einem Hausnotrufsystem, mit dem im Notfall lediglich ein Kontakt zu einer 24-Stunden-Servicezentrale (Rufbereitschaft) hergestellt wird und von dort die Kontaktierung z. B. eines Angehörigen oder des Rettungsdienstes erfolgt, die Steuerermäßigung nicht in Betracht.
In diesen Fällen entstehen die Aufwendungen neben der Bereitstellung der erforderlichen Technik vor allem für das Bereithalten des Personals zur Entgegennahme eines eventuellen Notrufs (Rufbereitschaft) und ggf. die Verständigung Dritter für eine Hilfeleistung vor Ort; diese Tätigkeiten werden aber außerhalb der Wohnung des Steuerpflichtigen und damit nicht in dessen Haushalt erbracht.11
10 BFH-Urteil vom 03.09.2015 VI R 18/14 (BStBl 2016 II S. 272); BMF-Schreiben vom 09.11.2016 – IV C 8 – S 2296-b/07/10003 (BStBl 2016 I S. 1213), Rz. 11.
11 BFH-Urteil vom 15.02.2023 VI R 7/21.
Übersicht aktuellster NEWS
- Nutzungsrecht als Bemessungsgrundlage für die GrunderwerbsteuerDer Wert eines übernommenen Wohn- oder Nießbrauchsrechts zählt zur Gegenleistung und erhöht damit die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Dies gilt, wenn der Käufer die Verpflichtung übernimmt.
- Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche BelastungUnterhaltszahlungen sind bis zum Grundfreibetrag abziehbar, müssen aber per Überweisung nachweisbar sein. Einkommen der unterstützten Person wird angerechnet, digitale Geldbörsen nicht akzeptiert.
- Kein Kindergeld für volljähriges Enkelkind in gesonderter Wohnung im selben MehrfamilienhausKindergeld für ein volljähriges Enkelkind entfällt, wenn es nicht mehr im Haushalt der Großmutter lebt. Der Umzug in eine eigene Wohnung beendet die Haushaltszugehörigkeit.
- Private PKW-Nutzung: Vom Arbeitnehmer getragene StellplatzkostenVom Arbeitnehmer übernommene Stellplatz- oder Parkkosten mindern den geldwerten Vorteil eines privat genutzten Firmenwagens nicht. Sie gelten als eigene Aufwendungen ohne steuerliche Entlastung.
- Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten nur bei HaushaltszugehörigkeitKinderbetreuungskosten sind nur als Sonderausgaben abziehbar, wenn das Kind im Haushalt des zahlenden Elternteils lebt. Der BFH bestätigt die Haushaltszugehörigkeit als zwingende Voraussetzung.
- Arbeitszimmer eines Ehegatten im gemeinsamen EinfamilienhausKosten für häusliche Arbeitszimmer sind nur voll abziehbar, wenn dort der berufliche Mittelpunkt liegt. Im BFH‑Fall wurde ein gemeinsames Arbeitszimmer eines Ehepaars anerkannt.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im März 2026Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Vernichtung von Geschäfts- und BuchhaltungsunterlagenNach Ablauf der Aufbewahrungsfristen dürfen viele Geschäftsunterlagen vernichtet werden, sofern keine steuerlichen Gründe entgegenstehen. Elektronische und gescannte Dokumente müssen unverändert, lesbar und auswertbar bleiben.
- Doppelte Haushaltsführung: Aufwendungen für einen Kfz-StellplatzAufwendungen für einen Kfz‑Stellplatz zählen als Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung und werden nicht auf den Unterkunfts‑Höchstbetrag angerechnet. Der BFH erkennt sie unabhängig von Mietgrund und separatem Vertrag an.
- Erlass von Grundsteuer wegen ErtragsminderungEin Grundsteuererlass ist bei Ertragsminderungen über 50 % möglich, sofern der Vermieter dies nicht zu vertreten hat. Nachweis intensiver Vermietungsbemühungen – inklusive Onlineportalen – ist zwingend erforderlich.




