Sonderausgaben, Zuschüssen
Kinderbetreuungskosten für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind in Höhe von 2/3 der Aufwendungen, jedoch höchstens 4.000 Euro je Kind, als Sonderausgaben abziehbar.7 Zuschüsse des Arbeitgebers für die Unterbringung und Betreuung eines nicht schulpflichtigen Kindes in einer Kindertagesstätte, einem Kindergarten oder einer vergleichbaren Einrichtung sind durch ihre Steuerfreistellung
ebenfalls begünstigt.8 … mehr im Download
7) § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG; vgl. hierzu auch Anlage Sonderausgaben zum Informationsbrief Oktober 2021, Tz. 2.2.
8) § 3 Nr. 33 EStG.
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