Danach liegt kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vor.
Bei getrenntlebenden Elternteilen werden die Kinderfreibeträge grundsätzlich aufgeteilt. Das heißt, auch der Elternteil erhält den halben Kinderfreibetrag, bei dem das Kind nicht lebt.
Neben dem Kinderfreibetrag können bis zum 14. Lebensjahr des Kindes13 auch Aufwendungen für Dienst leistungen zur Betreuung des Kindes steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Das gilt nicht für Unterricht, Sport und Freizeitaktivitäten, aber z. B. für den Kindergarten. Abzugsfähig sind 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro jährlich pro Kind.
Der Sonderausgabenabzug setzt aber eine Haushaltszugehörigkeit des Kindes voraus, er kann also nicht von dem getrenntlebenden Elternteil geltend gemacht werden, auch wenn dieser seiner Unterhaltspflicht durch entsprechende Zahlungen nachkommt.
Der Bundesfinanzhof14 hatte darin keine unzulässige steuerliche Benachteiligung dieses Elternteils gesehen und die Regelung für verfassungsgemäß gehalten.
Gegen die Entscheidung des höchsten Finanz – gerichts wurde jetzt Verfassungsbeschwerde eingelegt, sodass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts15 abzuwarten ist.
13 Bei älteren Kindern gilt das nur im Fall einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen Behinderung.
14 BFH-Urteil vom 11.05.2023 III R 9/22 (BStBl 2023 II S. 861); siehe Informationsbrief September 2023 Nr. 2.
15 Az.: 2 BvR 1041/23.
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