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Kosten für eine Zweitgrabstätte als Nachlassverbindlichkeit

In einer aktuellen Entscheidung hatte der Bundesfinanzhof (26) zu beurteilen, ob unter den Begriff des angemessenen Grabdenkmals auch die Aufwendungen für eine Zweitgrabstätte fallen.

Nachlassregelungskosten, die bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit vom Erblasser abgezogen werden können, werden – sofern kein Nachweis höherer Kosten erfolgt – mit einem Pauschbetrag von 10.300 Euro berücksichtigt. Hierzu gehören u. a. auch die Kosten der Bestattung und für ein angemessenes Grabdenkmal.25 In einer aktuellen Entscheidung hatte der Bundesfinanzhof26 zu beurteilen, ob unter den Begriff des angemessenen Grabdenkmals auch die Aufwendungen für eine Zweitgrabstätte fallen.

Im Streitfall wurde der Erblasser zunächst in einer vorübergehenden ersten Grabstätte bestattet, welche daraufhin mit einem (ersten) Grabdenkmal ausgestattet wurde. Zwei Jahre nach der Bestattung wurde vom Erben ein Bauvertrag über die Errichtung eines Mausoleums über 420.000 Euro geschlossen und die Kosten wurden als Nachlassverbindlichkeit geltend gemacht.

Das Gericht geht davon aus, dass grundsätzlich nur die Aufwendungen für die erste Grabstätte abzuziehen sind. Allerdings können im Einzelfall auch die Aufwendungen für eine Zweitgrabstätte zu berücksichtigen sein, wenn die erste Ruhestätte von Anfang an nur als vorübergehende Grabstätte vorgesehen war. Die Kosten sind jedoch nur insoweit abzugsfähig, als sie im jeweiligen Einzelfall angemessen sind. Dies richtet sich neben dem Umfang des Nachlasses auch nach der Lebensstellung sowie nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen hinsichtlich einer würdigen Bestattung. Dadurch wird nach Auffassung des Gerichts auch dem Grundsatz der Religionsfreiheit Rechnung getragen.

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25 § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG.
26 BFH-Urteil vom 01.09.2021 II R 8/20.

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