Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. 24 Der Werbungskostenabzug setzt demgemäß eine Belastung mit Aufwendungen voraus. Davon ist auszugehen, wenn in Geld oder Geldeswert bestehende Güter aus dem Vermögen abfließen.
Die Erstattung oder der Ersatz von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen mindert dagegen nicht die Werbungskosten selbst, sondern ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs25 als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen, bei der die Werbungskosten (früher) abgezogen worden sind.
Handelt es sich dagegen um steuerfreie Ersatzleistungen, müssen die Werbungskosten gemäß § 3c EStG entsprechend gekürzt werden.
Für Leistungen aus einem Stipendium im Rahmen eines als Zweitausbildung absolvierten Masterstudiums hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass diese zu steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit führen, wenn das Stipendium dem Ersatz von (vorweggenommenen) Werbungskosten bei den entsprechenden Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dient.
Handelt es sich um ein nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfreies Stipendium, dürfen Werbungskosten, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerfreien Stipendieneinnahmen stehen, von vornherein gemäß § 3c Abs. 1 EStG nicht abgezogen werden. Dieser wirtschaftliche Zusammenhang ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Einnahmen dazu dienen, beruflich veranlasste Aufwendungen auszugleichen oder zu erstatten.
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24 § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG.
25 BFH-Urteil vom 29.09.2022 VI R 34/20.
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