Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. 24 Der Werbungskostenabzug setzt demgemäß eine Belastung mit Aufwendungen voraus. Davon ist auszugehen, wenn in Geld oder Geldeswert bestehende Güter aus dem Vermögen abfließen.
Die Erstattung oder der Ersatz von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen mindert dagegen nicht die Werbungskosten selbst, sondern ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs25 als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen, bei der die Werbungskosten (früher) abgezogen worden sind.
Handelt es sich dagegen um steuerfreie Ersatzleistungen, müssen die Werbungskosten gemäß § 3c EStG entsprechend gekürzt werden.
Für Leistungen aus einem Stipendium im Rahmen eines als Zweitausbildung absolvierten Masterstudiums hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass diese zu steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit führen, wenn das Stipendium dem Ersatz von (vorweggenommenen) Werbungskosten bei den entsprechenden Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dient.
Handelt es sich um ein nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfreies Stipendium, dürfen Werbungskosten, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerfreien Stipendieneinnahmen stehen, von vornherein gemäß § 3c Abs. 1 EStG nicht abgezogen werden. Dieser wirtschaftliche Zusammenhang ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Einnahmen dazu dienen, beruflich veranlasste Aufwendungen auszugleichen oder zu erstatten.
Weitere Informationen zu anderen Themen finden Sie im Download.
24 § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG.
25 BFH-Urteil vom 29.09.2022 VI R 34/20.
Übersicht aktuellster NEWS
- Steuerfreie Handynutzung auch nach Erwerb vom Arbeitnehmer zu einem symbolischen PreisWenn ein Arbeitnehmer betriebliche Gegenstände privat verwenden darf, ist der daraus resultierende geldwerte Vorteil als Sachbezug grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
- „Rentenbeginn“ bei aufgeschobener AltersrenteDie Finanzverwaltung (14) stellt für den „Rentenbeginn“ unter Verweis auf den Rentenbescheid auf den Zeitpunkt ab, ab dem die Rente tatsächlich bewilligt wird.
- Behindertengerechter Gartenumbau ist keine außergewöhnliche BelastungDer Gartenumbau betrifft nach Ansicht des Gerichts nicht die krankheits- oder behindertengerechte Ausgestaltung des existenznotwendigen Wohnumfelds, …
- Kein Vorsteuerabzug für bürgerliche KleidungBerufsbekleidung muss typisch sein, da sonst die Kleidungsstücke als bürgerliche Kleidung auch privat getragen werden können.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im April 2023Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Erlass von Grundsteuer wegen ErtragsminderungEin Erlass von Grundsteuer wegen einer Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken kommt nicht nur bei außergewöhnlichen und vorübergehenden Umständen in Betracht, …
- Bonuszahlungen der gesetzlichen KrankenkassenKrankenkassenbeiträge können als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Beitragsrückerstattungen mindern die abziehbaren Sonderausgaben.(19)
- Handel auf Internetplattformen wie eBay – Neue Meldepflicht für Betreiber ab 2023Ab 2023 erfolgt automatisch eine Meldung des Plattformbetreibers mit persönlichen Daten und gezahlten Vergütungen des Anbieters an die Finanzverwaltung(15). Wenn der Anbieter regelmäßig Waren, Dienstleistungen oder Vermietungen anbietet.
- Vernichtung von BuchhaltungsunterlagenAufzubewahren sind alle Unterlagen, die zum Verständnis und zur Überprüfung der Aufzeichnungspflichten von Bedeutung sind.
- Veräußerung/Aufgabe eines Betriebs gegen wiederkehrende BezügeZur Abmilderung der Progressionswirkung des Einkommensteuertarifs kommen in diesen Fällen ein Freibetrag und eine Steuerermäßigung in Betracht. (7)