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Lohnsteuer-Ermäßigung

Freibetrag beim Lohnsteuerabzug, Berücksichtigungsfähige Aufwendungen, Faktorverfahren bei Ehepartnern

Freibetrag beim Lohnsteuerabzug, Berücksichtigungsfähige Aufwendungen, Faktorverfahren bei Ehepartnern

Erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können bei Arbeitnehmern bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Die steuermindernde Wirkung tritt dann sofort bei der monatlichen Lohn-/Gehaltszahlung und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung ein. Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ist mit amtlichem Vordruck beim Finanzamt zu stellen; die Finanzverwaltung speichert diese Lohnsteuerabzugsdaten in der ELStAM-Datenbank.25 Ab dem 01.10.2021 kann ein Lohnsteuer-Freibetrag für 2022 beantragt werden, der für längstens zwei Kalenderjahre gilt.26 Bis zum 30.11.2021 kann auch noch ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das laufende Jahr 2021 gestellt werden, damit ein Freibetrag z.B. noch bei der Ermittlung der Lohnsteuer für Dezember berücksichtigt werden kann.27

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25 Siehe dazu §§ 39 und 39e EStG.
26 Vgl. § 39a Abs. 1 Satz 3 ff. und Abs. 2 Satz 2 EStG.
27 Vgl. § 39a Abs. 2 Satz 3 EStG.

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