Bei Einlösung eines E-Rezeptes ist der Kassenbeleg/Rechnung der Apotheke zulässig.
Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden und sich – soweit eine sog. zumutbare Belastung überschritten wird – steuermindernd auswirken (vgl. § 33 EStG).
Bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln ist die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen zwingend durch eine Verordnung des Arztes bzw. Heilpraktikers nachzuweisen (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 EStDV).
Bei den neuen E-Rezepten wird jedoch keine Verordnung des Arztes oder Heilpraktikers in Papierform mehr erstellt, die insoweit als Nachweis dienen könnte. Die Finanzverwaltung17 lässt daher bei Einlösung eines E-Rezeptes den Kassenbeleg der Apotheke bzw. die Rechnung einer Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung auch den Kostenbeleg der Apotheke als Nachweis zu.
Der Beleg muss allerdings folgende Angaben enthalten:
- Name der steuerpflichtigen Person
- Art der Leistung (z. B. Name des Arzneimittels)
- Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag
- Art des Rezeptes
Nur für 2024 wird es nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Beleg enthalten ist.
Ab 2025 ist daher darauf zu achten, dass der Beleg einer Apotheke auch insoweit vollständig ist, wenn der Aufwand steuerlich geltend gemacht werden soll.
17 BMF-Schreiben vom 26.11.2024 – IV C 3 – S 2284/20/10002 (BStBl 2024 I S. 1429).
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