Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 20226 ist vorgesehen, dass jede aktiv tätige Erwerbsperson eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro7 erhält. Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt Steuerpflichtige, die 2022 Einkünfte erzielt haben, wie Gewerbetreibende, Selbständige, Land- und Forstwirte sowie Arbeitnehmer.
Nicht begünstigt sind Steuerpflichtige, die in 2022 ausschließlich Renteneinkünfte, Kapitalerträge oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen.
Bei Arbeitnehmern, die am 01.09.2022 in einem ersten Dienstverhältnis (Steuerklasse 1 bis 5) stehen, erfolgt die Zahlung der Energiepreispauschale grundsätzlich mit dem Arbeitslohn September 2022 durch den Arbeitgeber, der diese Beträge der abzuführenden Lohnsteuer je nach Anmeldungszeitraum, erstmals zum 10.09.2022, entnimmt.
Die Pauschale wird auch bei sog. Minijobs gezahlt. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
Bei anderen Steuerpflichtigen wird die Energiepreispauschale mit der Einkommensteuer-Veranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 festgesetzt, d. h., die Pauschale wird auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet; ein eventueller Erstattungsbetrag wird ausgezahlt. Einkommensteuer-Vorauszahlungen zum 10.09.2022 werden um die Pauschale – ggf. bis auf null Euro – gemindert.
Die gezahlte Energiepreispauschale gehört bei Arbeitnehmern zum steuerpflichtigen Arbeitslohn für September 2022 (dies gilt nicht bei pauschal besteuerten Minijobs); die Pauschale soll aber nicht sozialversicherungspflichtig sein.
Bei Gewerbetreibenden, Selbständigen usw. gehört die Pauschale 2022 zu den steuerpflichtigen sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG.
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6 Zu den weiteren Änderungen siehe Informationsbrief Mai 2022 Nr. 2.
7 Vgl. §§ 112 bis 122 EStG n. F. (siehe BGBl 2022 I S. 749).
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