Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 20226 ist vorgesehen, dass jede aktiv tätige Erwerbsperson eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro7 erhält. Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt Steuerpflichtige, die 2022 Einkünfte erzielt haben, wie Gewerbetreibende, Selbständige, Land- und Forstwirte sowie Arbeitnehmer.
Nicht begünstigt sind Steuerpflichtige, die in 2022 ausschließlich Renteneinkünfte, Kapitalerträge oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen.
Bei Arbeitnehmern, die am 01.09.2022 in einem ersten Dienstverhältnis (Steuerklasse 1 bis 5) stehen, erfolgt die Zahlung der Energiepreispauschale grundsätzlich mit dem Arbeitslohn September 2022 durch den Arbeitgeber, der diese Beträge der abzuführenden Lohnsteuer je nach Anmeldungszeitraum, erstmals zum 10.09.2022, entnimmt.
Die Pauschale wird auch bei sog. Minijobs gezahlt. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
Bei anderen Steuerpflichtigen wird die Energiepreispauschale mit der Einkommensteuer-Veranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 festgesetzt, d. h., die Pauschale wird auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet; ein eventueller Erstattungsbetrag wird ausgezahlt. Einkommensteuer-Vorauszahlungen zum 10.09.2022 werden um die Pauschale – ggf. bis auf null Euro – gemindert.
Die gezahlte Energiepreispauschale gehört bei Arbeitnehmern zum steuerpflichtigen Arbeitslohn für September 2022 (dies gilt nicht bei pauschal besteuerten Minijobs); die Pauschale soll aber nicht sozialversicherungspflichtig sein.
Bei Gewerbetreibenden, Selbständigen usw. gehört die Pauschale 2022 zu den steuerpflichtigen sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG.
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6 Zu den weiteren Änderungen siehe Informationsbrief Mai 2022 Nr. 2.
7 Vgl. §§ 112 bis 122 EStG n. F. (siehe BGBl 2022 I S. 749).
Übersicht aktuellster NEWS
- Vorsteuerabzug bei BetriebsveranstaltungenDer Bundesfinanzhof hat noch einmal bestätigt, dass beim Überschreiten der Grenze von 110 Euro die Aufwendungen insgesamt als unentgeltliche Wertabgabe für den privaten Bedarf der Arbeitnehmer gelten, sodass ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.
- Wertfeststellungen für Erbschaftsteuer bindendZu beachten ist, dass Schenkungen mit späteren Schenkungen oder Erbschaften zusammengerechnet werden, wenn diese vom gleichen Schenker bzw. Erblasser innerhalb von zehn Jahren erfolgen.
- Aus- und Weiterbildungskosten der eigenen Kinder als BetriebsausgabenBetriebliches Interesse und die Fremdüblichkeit der Vereinbarungen sind für den Betriebsausgabenabzug entscheidend.
- Inventur am Ende des WirtschaftsjahrsEine Inventur ist nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Das Inventar muss die Überprüfung der Mengen und der angesetzten Werte ermöglichen.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Dezember 2023Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Lohnsteuer-ErmäßigungErhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können bei Arbeitnehmern bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.
- Ausweis von gewillkürtem BetriebsvermögenDie Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen muss dabei zeitnah durch eine Einlage oder Entnahme in der laufenden Buchführung erfolgen.
- Arbeitszimmer und Homeoffice ab 2023Detaillierte Zusammenfassung von Sachverhalten zum Ansetzen der Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers.
- Dienstleistungs- und Handwerkerrechnungen bis Jahresende 2023 bezahlenSoll noch für 2023 eine Steuerermäßigung geltend gemacht werden, muss eine Rechnung vorliegen und die Bezahlung der Rechnung unbar bis zum 31.12.2023 auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen; dies gilt auch für Abschlagszahlungen.
- Sachzuwendungen an Arbeitnehmer (z. B. anlässlich von Betriebs- oder Weihnachtsfeiern)Für einen den Freibetrag übersteigenden Teil kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25% (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) übernehmen.