Ab dem 01.01.2023 gelten z. T. neue Werte in der Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung).
Bei Arbeitnehmern, die kranken-, pflege- und rentenversichert sind, trägt der Arbeitgeber regelmäßig die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge;30 dies gilt auch für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung.31
Sind Arbeitnehmer privat krankenversichert, hat der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 50% der vom Arbeitnehmer zu zahlenden Beiträge zu leisten. Dieser Zuschuss ist jedoch auf den halben Höchstbeitrag (einschließlich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 1,6%32) in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung begrenzt.
Für 2023 gilt danach ein höchstmöglicher Zuschuss für die private Krankenversicherung des Arbeitnehmers von (50% von 807,98 Euro =) 403,99 Euro monatlich.33
Die Tabelle als Übersicht der neuen Werte finden Sie im Download.
30 Ausnahmen siehe Fußnote 22.
31 Vgl. § 249 Abs. 1 und 3 SGB V.
32 Vgl. die Bekanntmachung vom 28.10.2022 im Bundesanzeiger vom 31.10.2022.
33 Vgl. § 257 Abs. 1, 2 und 2a SGB V.
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