Ab dem 01.01.2023 gelten z. T. neue Werte in der Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung).
Bei Arbeitnehmern, die kranken-, pflege- und rentenversichert sind, trägt der Arbeitgeber regelmäßig die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge;30 dies gilt auch für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung.31
Sind Arbeitnehmer privat krankenversichert, hat der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 50% der vom Arbeitnehmer zu zahlenden Beiträge zu leisten. Dieser Zuschuss ist jedoch auf den halben Höchstbeitrag (einschließlich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 1,6%32) in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung begrenzt.
Für 2023 gilt danach ein höchstmöglicher Zuschuss für die private Krankenversicherung des Arbeitnehmers von (50% von 807,98 Euro =) 403,99 Euro monatlich.33
Die Tabelle als Übersicht der neuen Werte finden Sie im Download.
30 Ausnahmen siehe Fußnote 22.
31 Vgl. § 249 Abs. 1 und 3 SGB V.
32 Vgl. die Bekanntmachung vom 28.10.2022 im Bundesanzeiger vom 31.10.2022.
33 Vgl. § 257 Abs. 1, 2 und 2a SGB V.
Übersicht aktuellster NEWS
- MoPeG: Neuregelungen bei der GbRZahlreiche Regelungen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts werden mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts geändert.
- Höhe der Säumniszuschläge und Aussetzungszinsen rechtmäßig?Bei nicht rechtzeitiger Zahlung von Steuern werden Säumniszuschläge fällig.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juni 2023Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer- ErklärungDie Besteuerung von privaten Kapitalerträgen ist grundsätzlich durch einen Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer26 abgegolten.
- Umsatzsteuerrechtliche OrganschaftBei einer Organschaft sind die untergeordneten Organgesellschaften (Tochtergesellschaften) ähnlich wie Angestellte des übergeordneten Unternehmens (Organträger, Muttergesellschaft) als unselbständig anzusehen
- Schenkungsteuer bei EheverträgenIm Zusammenhang mit der Eheschließung können Vereinbarungen getroffen werden, mit denen sich ein Partner zu Zahlungen verpflichtet und der andere dafür auf eventuelle Ansprüche nach Beendigung der Ehe verzichtet.
- Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Luxusfahrzeugen?Eine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass der Unternehmer die Leistung für sein Unternehmen bezieht, d. h. für die Ausführung von Umsätzen im Rahmen seiner „wirtschaftlichen Tätigkeiten“ verwendet
- Kennzeichenwerbung auf privaten ArbeitnehmerfahrzeugenBei dessen Anerkennung erzielen die Arbeitnehmer sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG; diese sind steuerfrei, wenn sie im Kalenderjahr insgesamt unter 256 Euro liegen.
- Steuerermäßigung bei Vergütungen für mehrjährige TätigkeitenVergütungen für mehrjährige Tätigkeiten können als außerordentliche Einkünfte begünstigt sein, …
- Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von KryptowährungenAuch bei einem Tausch in eine andere virtuelle Währung liegt ein Anschaffungs- bzw. Veräußerungsvorgang vor und die einjährige Veräußerungsfrist beginnt mit jedem Tauschvorgang erneut.