Angepasste Arbeitgeberzuschüsse zur Krankenversicherung 2026
Ab dem 01.01.2026 gelten zum Teil neue Werte in der Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung):

Bei Arbeitnehmern, die kranken-, pflege- und rentenversichert sind, trägt der Arbeitgeber regelmäßig die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge;28 dies gilt auch für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung.29
Sind Arbeitnehmer privat krankenversichert, hat der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 50% der vom Arbeitnehmer zu zahlenden Beiträge zu leisten. Dieser Zuschuss ist jedoch auf den halben Höchstbeitrag (einschließlich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes von 2,9%30) in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung begrenzt. Für 2026 gilt danach ein höchstmöglicher Zuschuss für die private Krankenversicherung des Arbeitnehmers von (50% von 1.017,18 Euro =) 508,59 Euro monatlich.31
16 Siehe die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026 (BGBl 2025 I Nr. 278).
17 Siehe BGBl 2025 I Nr. 291.
18 Vgl. § 341 Abs. 2 SGB III.
19 Zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags; siehe § 241, § 242 und § 242a SGB V.
20 Für kinderlose Versicherungspflichtige in der Pflegeversicherung gilt regelmäßig ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 %, wenn diese mindestens 23 Jahre alt sind. Ab dem zweiten Kind erfolgt eine Beitragsreduzierung um 0,25% pro Kind, begrenzt auf max. 1%, die bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes gewährt wird. Der Arbeitgeberanteil bleibt stets unverändert (siehe § 55 Abs. 3 SGB XI). Hinweis: In Sachsen tragen die Beschäftigten vom Grundbeitrag (statt 1,8%) einen Anteil von 2,3% (§ 58 Abs. 3 SGB XI).
21 Die Versicherungspflichtgrenze regelt – unabhängig von der Beitragsbemessungsgrenze – die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Besserverdienende, deren Jahresarbeitsentgelt im laufenden Kalenderjahr die Versicherungspflichtgrenze übersteigt, können im Folgejahr in eine private Krankenversicherung wechseln (§ 6 Abs. 4 SGB V). Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 privat krankenversichert waren, gilt für 2026 eine Versicherungspflichtgrenze in Höhe von 69.750 € jährlich bzw. 5.812,50 i monatlich (vgl. § 6 Abs. 7 SGB V).
22 Siehe § 8 Abs. 1a und 1b SGB IV sowie Informationsbrief September 2022 Nr. 4. Durch die seit 01.10.2022 bestehende Koppelung der Geringfügigkeitsgrenze an den Mindestlohn (ab 01.01.2026: 13,90 i) ergibt sich eine dynamische Erhöhung.
23 Siehe § 249b SGB V; der Beitrag entfällt, wenn ein geringfügig Beschäftigter privat krankenversichert ist.
24 Für seit 2013 begründete Beschäftigungsverhältnisse besteht grundsätzlich eine Rentenversicherungspflicht (für geringfügig Beschäftigte gilt eine Mindestbemessungsgrundlage von monatlich 175 i; § 163 Abs. 8 SGB VI). Arbeitnehmer können sich allerdings hiervon befreien lassen; dann fällt nur der pauschale Arbeitgeberbeitrag an (vgl. § 6 Abs. 1b SGB VI).
25 Siehe § 172 Abs. 3 und 3a SGB VI.
26 Siehe § 360 SGB III.
27 Siehe Künstlersozialabgabe-Verordnung 2026 (BGBl 2025 I Nr. 220).
28 Ausnahmen siehe Fußnote 20.
29 Vgl. § 249 Abs. 1 und 3 SGB V.
30 Vgl. die Bekanntmachung vom 07.11.2025 im Bundesanzeiger vom 10.11.2025.
31 Vgl. § 257 Abs. 1, 2 und 2a SGB V.
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