Für Steuernachzahlungen bzw. -erstattungen im Zusammenhang mit der Festsetzung von Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer kommt die sog. Vollverzinsung in Betracht (§ 233a AO). Die Verzinsung beginnt regelmäßig nach einer 15-monatigen Karenzzeit nach Ablauf des Veranlagungszeitraums. Der gesetzlich festgesetzte Zinssatz betrug bisher 0,5% für jeden vollen Monat, d. h. 6% jährlich (§ 238 Abs. 1 AO).
Nachdem das Bundesverfassungsgericht9 im Hinblick auf die anhaltende Niedrigzinsphase entschieden hatte, dass dieser Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen verfassungswidrig ist, hat der Gesetzgeber den Zinssatz rückwirkend ab dem 01.01.2019 auf 0,15% pro Monat (= 1,8% pro Jahr) gesenkt. Außerdem soll künftig die Angemessenheit dieses Zinssatzes mindestens alle 2 Jahre – erstmals spätestens zum 01.01.2024 – überprüft werden (§ 238 Abs. 1a und 1c AO).10
Der niedrigere Zinssatz gilt für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019, soweit für Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuernachzahlungen bzw. -erstattungen Zinsen festgesetzt werden bzw. worden sind. Für davor liegende Verzinsungszeiträume bleibt es beim bisherigen Zinssatz.
Bei Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge und Hinterziehungszinsen gilt der bisherige Zinssatz von 0,5% pro Monat (= 6% pro Jahr) weiter, weil das Bundesverfassungsgericht nur den Zinssatz bei der Vollverzinsung beanstandet hatte.
Lesen Sie weitere brandaktuelle Themen im Download.
9 Beschluss vom 08.07.2021 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17.
10 Vgl. Zweites Gesetz zur Änderung der AO und des Einführungsgesetzes zur AO (Bundesrats-Drucksachen 157/22 und 286/22).
Übersicht aktuellster NEWS
- Steuerfreie Handynutzung auch nach Erwerb vom Arbeitnehmer zu einem symbolischen PreisWenn ein Arbeitnehmer betriebliche Gegenstände privat verwenden darf, ist der daraus resultierende geldwerte Vorteil als Sachbezug grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
- „Rentenbeginn“ bei aufgeschobener AltersrenteDie Finanzverwaltung (14) stellt für den „Rentenbeginn“ unter Verweis auf den Rentenbescheid auf den Zeitpunkt ab, ab dem die Rente tatsächlich bewilligt wird.
- Behindertengerechter Gartenumbau ist keine außergewöhnliche BelastungDer Gartenumbau betrifft nach Ansicht des Gerichts nicht die krankheits- oder behindertengerechte Ausgestaltung des existenznotwendigen Wohnumfelds, …
- Kein Vorsteuerabzug für bürgerliche KleidungBerufsbekleidung muss typisch sein, da sonst die Kleidungsstücke als bürgerliche Kleidung auch privat getragen werden können.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im April 2023Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Erlass von Grundsteuer wegen ErtragsminderungEin Erlass von Grundsteuer wegen einer Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken kommt nicht nur bei außergewöhnlichen und vorübergehenden Umständen in Betracht, …
- Bonuszahlungen der gesetzlichen KrankenkassenKrankenkassenbeiträge können als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Beitragsrückerstattungen mindern die abziehbaren Sonderausgaben.(19)
- Handel auf Internetplattformen wie eBay – Neue Meldepflicht für Betreiber ab 2023Ab 2023 erfolgt automatisch eine Meldung des Plattformbetreibers mit persönlichen Daten und gezahlten Vergütungen des Anbieters an die Finanzverwaltung(15). Wenn der Anbieter regelmäßig Waren, Dienstleistungen oder Vermietungen anbietet.
- Vernichtung von BuchhaltungsunterlagenAufzubewahren sind alle Unterlagen, die zum Verständnis und zur Überprüfung der Aufzeichnungspflichten von Bedeutung sind.
- Veräußerung/Aufgabe eines Betriebs gegen wiederkehrende BezügeZur Abmilderung der Progressionswirkung des Einkommensteuertarifs kommen in diesen Fällen ein Freibetrag und eine Steuerermäßigung in Betracht. (7)