Steuerliche Folgen pauschaler Abfindungen im Ehevertrag
In bestimmten Konstellationen ist für (künftige) Eheleute der Abschluss eines notariellen Ehevertrags sinnvoll.
Dies gilt z. B. für Ehepaare mit deutlich unterschiedlichen Vermögensverhältnissen oder bei Unternehmensbesitz eines Partners, um die Einbeziehung dieses Vermögens in die Vermögensaufteilung im Fall einer Scheidung zu vermeiden.
Auch die Regelung sog. nachehelicher Ansprüche wie Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich, die sich regelmäßig nach erfolgter Scheidung ergeben, sind häufig Gegenstand eines Ehevertrags.
Vereinbaren die Eheleute dabei einen ehevertraglichen Verzicht auf nacheheliche Ansprüche durch einen Ehepartner und erhält der Verzichtende im Gegenzug als Ausgleich vom anderen Ehepartner zeitnah zum Abschluss der vertraglichen Vereinbarung eine pauschale Abfindung, ist diese Abfindung steuerlich als freigebige Zuwendung zu beurteilen. Diese unterliegt in vollem Umfang der Schenkungsteuer (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
Der Bundesfinanzhof10 hat entschieden, dass der Verzicht auf die nachehelichen Ansprüche dabei nicht als Gegenleistung vom Wert der Abfindung abgezogen werden darf.
Das Gericht begründet dies damit, dass nacheheliche Ansprüche erst im Zeitpunkt der Beendigung der Ehe durch Scheidung entstehen können und vorher nicht bezifferbar sind.
Im Zeitpunkt des Verzichts habe man daher nicht davon ausgehen können, dass die Ansprüche, auf die verzichtet wurde, überhaupt entstehen würden. Damit mangelt es an einer Gegenleistung im schenkungsteuerlichen Sinn.
10 BFH-Urteil vom 09.04.2025 II R 48/21 (BStBl 2025 II S. 792); vgl. auch BFH-Urteile vom 17.10.2007 II R 53/05 (BStBl 2008 II S. 256) und vom 01.09.2021 II R 40/19 (BStBl 2023 II S. 146).
Übersicht aktuellster NEWS
- Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg nicht verfassungswidrigDer BFH bestätigt die Verfassungsmäßigkeit des baden‑württembergischen Grundsteuergesetzes. Auch andere Landesmodelle stehen noch zur Prüfung an, Entscheidungen folgen voraussichtlich Ende 2026.
- Erbschaftsteuerbefreiung für „Familienheim“: Verspäteter Einzug mehr als 2 Jahre nach dem ErbfallDie Steuerbefreiung für ein geerbtes Familienheim entfällt, wenn der Erbe nicht unverzüglich einzieht. Ein Einzug erst nach 2,5 Jahren gilt als verspätet und nicht entschuldbar.
- Nutzung des Privat-PKW trotz FirmenwagenüberlassungWer trotz Firmenwagen freiwillig den Privat‑PKW für Dienstfahrten nutzt, kann die Kosten nicht absetzen. Der BFH wertet dies als private Mitveranlassung und damit als unangemessen.
- Außergewöhnliche Belastung: Behandlung in PrivatklinikKosten für Behandlungen in Privatkliniken gelten nur dann als außergewöhnliche Belastung, wenn ihre medizinische Notwendigkeit gegenüber Vertragskrankenhäusern nachweisbar ist. Ohne zwingende Gründe fehlt die steuerliche Zwangsläufigkeit.
- Vorsteuerabzug bei AnzahlungenDer Vorsteuerabzug aus Anzahlungen ist zulässig, wenn Zahlung und Rechnung für eine zukünftige Leistung vorliegen. Bleibt die Leistung aus, besteht der Abzug nur bei gutgläubiger Zahlung.
- Bagatellgrenze für eigenbetrieblich genutzte GrundstückeEigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile gelten künftig bis 30 m² oder 40.000 € nicht als Betriebsvermögen. Die neue Regelung vereinfacht die Prüfung und gilt rückwirkend für offene Fälle.
- Steuerermäßigungen bei Entschädigungen und Vergütungen für mehrere Jahre nicht mehr beim LohnsteuerabzugDie Steuerermäßigung für Entschädigungen und mehrjährige Vergütungen wird nicht mehr beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Arbeitnehmer müssen den Vorteil nun über die Einkommensteuer‑Veranlagung geltend machen.
- Vollverzingung der Umsatzsteuer verstößt nicht gegen EU-RechtDie Vollverzinsung nach § 233a AO verstößt laut BFH nicht gegen EU‑Recht. Sie dient dem steuerlichen Belastungsausgleich und besitzt keinen Sanktionscharakter.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juli 2026Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für PflichtteilsverzichtAbfindungen für einen Pflichtteilsverzicht sind auch bei Ratenzahlung nicht einkommensteuerpflichtig, da sie wie ererbte Vermögensrechte gelten. Sie können jedoch schenkungsteuerpflichtig sein.




