z. B. die Bezüge aus der aktiven Tätigkeit auf die Versorgungsleistung anrechnen
Vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels oder im Rahmen einer Nachfolgeregelung arbeiten Gesellschafter-Geschäftsführer immer häufiger auch nach Eintritt des Rentenalters bzw. des vereinbarten Pensionsalters für die Gesellschaft. Eine Fortführung der Tätigkeit bei gleichzeitigem Bezug von Pensionszahlungen aus betrieblichen Mitteln (Direktzusage) kann bei Kapitalgesellschaften eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) auslösen, wenn dies als nicht fremdüblich angesehen wird. Dadurch würde sich der Gewinn der Gesellschaft erhöhen und beim Gesellschafter eine Gewinnausschüttung angenommen werden.
Nach der bisherigen Rechtsprechung kann dies vermieden werden, indem die Bezüge aus der aktiven Tätigkeit auf die Versorgungsleistung angerechnet werden oder der Eintritt der Versorgungsfälligkeit bis zur Beendigung der Tätigkeit aufgeschoben wird.30
Der Bundesfinanzhof 31 hat diese Rechtsprechung in einem aktuellen Urteil weiterentwickelt; danach kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die ungekürzte Zahlung der Versorgungsbezüge bei einer Reduzierung des Gehalts als fremdüblich angesehen werden. In solchen Fällen sind die Fremdvergleichsgrundsätze erfüllt, wenn die Gehaltszahlungen zusammen mit den Versorgungsleistungen die letzten Aktivbezüge nicht überschreiten. Wird die Tätigkeit jedoch nur in einem geringeren Umfang im Hinblick auf Arbeitszeiten oder Arbeitsbereiche fortgeführt, ist zur Vermeidung einer vGA zu beachten, dass das Gehalt entsprechend weiter reduziert werden muss.
30 Siehe BFH-Urteil vom 23.10.2013 I R 60/12 (BStBl 2015 II S. 413).
31 BFH-Urteil vom 15.03.2023 I R 41/19.
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