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Prämien aus der Treibhausgasminderungs- Quote

Das bedeutet, dass die im Fahrzeugschein eingetragenen Halter von reinen Elektrofahrzeugen ihre eingesparten CO2-Emissionen verkaufen können, z. B. an Unternehmen, die zu viel Treibhausgase ausstoßen, oder an entsprechende Zwischenhändler.

Der Verkehrssektor zählt zu den größten Verursachern von CO2. Da (reine) Elektrofahrzeuge kein CO2 ausstoßen, können ihre Emissionseinsparungen auf die sog. Treibhausgasminderungs- Quote (THG-Quote) angerechnet werden. Das bedeutet, dass die im Fahrzeugschein eingetragenen Halter von reinen Elektrofahrzeugen ihre eingesparten CO2-Emissionen verkaufen können, z. B. an Unternehmen, die zu viel Treibhausgase ausstoßen, oder an entsprechende Zwischenhändler. Hybrid- sowie Wasserstofffahrzeuge sind nicht begünstigt.

Unklar war bisher, wie die Einnahmen aus der Veräußerung von THG-Quoten steuerlich zu behandeln sind. Die Finanzverwaltung12 unterscheidet dabei, ob das Elektrofahrzeug zum Privat- oder zum Betriebsvermögen gehört.

Bei Elektrofahrzeugen im Privatvermögen sind die durch den Verkauf der THG-Quote erhaltenen Einnahmen nicht einkommensteuerpflichtig. Bei Elektrofahrzeugen im Betriebsvermögen sind die Verkaufserlöse dagegen als Betriebseinnahmen zu erfassen und unterliegen damit der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und ggf. auch der Gewerbesteuer.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer gilt sinngemäß das Gleiche.13 Wurde das Elektrofahrzeug dem nichtunternehmerischen Bereich zugeordnet, wird die (jährliche) Veräußerung der THG-Quote nicht als unternehmerische Tätigkeit angesehen, sodass dadurch keine Umsatzsteuer entsteht. Bei Zuordnung des Elektrofahrzeugs zum Unternehmen gehört die Vergütung aus dem Verkauf der THG-Quote zur unternehmerischen Tätigkeit und unterliegt damit regelmäßig der Umsatzsteuer.

Der Handel mit THG-Quoten, d. h. der An- und Weiterverkauf, ist als unternehmerische Tätigkeit einzustufen, die grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegt.

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12 Vgl. LfSt Rheinland-Pfalz vom 29.03.2022 – S 2240/ S 2256/S 2257A – St 32 1, St 31 4, St 31 5.
13 FinMin Schleswig-Holstein vom 11.05.2022 – VI 358 – S 7279 – 033.

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