Die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen ist grundsätzlich durch einen Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer21 abgegolten. Kapitalerträge müssen daher regelmäßig nicht in der Einkommensteuer-Erklärung angegeben werden. Die Angabe von privaten Kapitalerträgen in der Steuererklärung kann aber zwingend erforderlich oder empfehlenswert sein; siehe dazu folgende Beispiele:
Die Angabe der Kapitalerträge ist erforderlich, wenn
- für Kapitalerträge keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde (z. B. bei Darlehen an Angehörige,22 Gesellschafter-Darlehen,22 Steuererstattungszinsen nach § 233a AO, Zinsen von ausländischen Banken). Der Steuersatz für diese Erträge im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung entspricht dann regelmäßig dem Abgeltungsteuersatz von 25% (vgl. § 32d EStG).
- trotz Kirchensteuerpflicht keine Kirchensteuer von den Kapitalerträgen einbehalten wurde (z. B. wegen Abgabe eines Sperrvermerks 23). In diesem Fall reicht es aus, nur die darauf entfallende Kapitalertragsteuer anzugeben. Die Kirchensteuer wird dann im Rahmen der Veranlagung festgesetzt.24
- Eine Minderung der Abgeltungsteuer wegen Kirchensteuerpflicht 21 kann in diesen Fällen nur erreicht werden, wenn die gesamten Kapitalerträge angegeben werden.
Lesen Sie im Download unter Punkt 7 wann es sinnvoll ist Kapitalerträge anzugeben.
Weitere brandaktuelle Themen finden Sie im Download.
21 Bei Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Abgeltungsteuer (siehe § 32d Abs. 1 Satz 3 ff. EStG); der ermäßigte Abgeltungsteuersatz beträgt bei 9% Kirchensteuer 24,45% bzw. 24,51% bei 8% Kirchensteuer.
22 Soweit der Darlehensnehmer die Zinsen als Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend machen kann und ein Beherrschungsverhältnis vorliegt (siehe dazu BMF-Schreiben vom 18.01.2016 – IV C 1 – S 2252/08/10004, BStBl 2016 I S. 85, Rz. 136) oder bei Zinsen an GmbH-Gesellschafter bzw. deren Angehörige bei mindestens 10%iger Beteiligung gilt für entsprechende Kapitalerträge der persönliche Einkommensteuersatz.
23 Vgl. § 51a Abs. 2e EStG.
24 Siehe § 51a Abs. 2d EStG.
Übersicht aktuellster NEWS
- Unterhaltsaufwendungen: Anrechnung von Ausbildungshilfen und negativen EinkünftenEinem Unterhaltsberechtigten gleichgestellt sind Personen, bei denen öffentliche Mittel wegen Unterhaltsleistungen gekürzt werden.
- Taxi kein „öffentliches“ VerkehrsmittelNach aktueller Auffassung des Gerichts (9) ist dies seit Einführung der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale jedoch nicht mehr zulässig.
- Steuerliche Änderungen zum Arbeitszimmer ab 01.01.2023Ab 2023 kann in diesen Fällen ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten eine Jahrespauschale in Höhe von 1.260 Euro geltend gemacht werden;
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Februar 2023Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Neue Werte in der Sozialversicherung für 2023Für 2023 gilt danach ein höchstmöglicher Zuschuss für die private Krankenversicherung des Arbeitnehmers von (50% von 807,98 Euro =) 403,99 Euro monatlich. (33)
- Unterhaltsleistungen an ehemalige LebensgefährtinBegünstigt sind neben geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartnern und solchen, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde, auch Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, nicht aber sonstige Lebenspartner.
- Gewerbliche Tätigkeit einer im Übrigen freiberuflichen oder vermögensverwaltenden PersonengesellschaftBei einer freiberuflich tätigen oder ausschließlich vermögensverwaltenden Personengesellschaft besteht allerdings die Gefahr, dass die gesamten Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb umqualifiziert werden …
- Inflationsausgleichsgesetz: Änderungen für die Jahre 2022, 2023 und 2024Es werden Kindergeld, Kinderfreibetrag und Grundfreibetrag angehoben sowie der Einkommensteuertarif zum Ausgleich der „kalten Progression“ angepasst
- Sanierungsaufwendungen nach Entnahme einer WohnungLesen Sie z. B. wann Sanierungsaufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln sind, obwohl sie eigentlich Erhaltungsaufwendungen wären.
- Sachbezugswerte 2023 für Lohnsteuer und SozialversicherungSachbezüge (z. B. freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten) sind als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch der Sozialversicherung zu unterwerfen.