Nutzt ein Unternehmer einen betrieblichen PKW auch für private Zwecke, hat er dafür eine Nutzungsentnahme zu versteuern. Dies kann bei Führung eines Fahrtenbuchs durch Ansatz der tatsächlichen Kosten entsprechend dem privaten Nutzungsanteil erfolgen. Der Nutzungswert kann jedoch auch pauschal für jeden Monat mit 1 % des Bruttolistenpreises angesetzt werden; Voraussetzung ist, dass der PKW zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Sind die Gesamtkosten niedriger als der nach der 1 %-Regelung ermittelte Jahreswert, kann die Nutzungsentnahme auf die tatsächlichen Kosten beschränkt werden (sog. Kostendeckelung).6
Im Fall der Gewinnermittlung durch Einnahmen- Überschussrechnung führen auch Einmalzahlungen regelmäßig zum sofortigen Betriebsausgabenabzug. Auf Kfz-Kosten bezogen, betrifft dies insbesondere die Leasingsonderzahlung. Der vollständige Betriebsausgabenabzug im ersten Jahr führt entsprechend zu niedrigeren Kfz-Kosten in den Folgejahren, dadurch kam in vielen Fällen die Kostendeckelung für die Nutzungsentnahme in Betracht.
Die Finanzverwaltung7 geht jedoch inzwischen davon aus, dass Einmalzahlungen von Kfz-Kosten, die für mehr als ein Jahr vorausgezahlt werden, hinsichtlich der Anwendung der Kostendeckelung gleichmäßig auf die gesamte Leasinglaufzeit zu verteilen sind.
Der Bundesfinanzhof 8 hat die Ansicht der Finanzverwaltung in einem aktuellen Urteil bestätigt. Mit der Verteilung einer Leasingsonderzahlung im Zusammenhang mit der Anwendung der Kostendeckelung werden EinnahmenÜberschussrechner insoweit Bilanzierern gleichgestellt, die jahresübergreifenden Aufwand ohnehin auf die Laufzeit verteilen müssen.
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6 Siehe BMF-Schreiben vom 18.11.2009 – IV C 6 – S 2177/07/10004 (BStBl 2009 I S. 1326), Rz. 18.
7 OFD Nordrhein-Westfalen vom 19.09.2018; vgl. auch Informationsbrief Januar 2019 Nr. 4.
8 Vgl. BFH-Urteil vom 17.05.2022 VIII R 26/20.
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