Der Gewinn aus der Veräußerung von privaten Grundstücken ist steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre gelegen haben (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Steuerfrei ist die Veräußerung in diesen Fällen nur, soweit eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vorlag, und zwar mindestens im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren.29 Unschädlich ist, wenn die Wohnung gemeinsam mit Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt wurde.30
Fraglich war, ob die Steuerbefreiung des Veräußerungsgewinns auch gilt, wenn nur einzelne Räume der im Übrigen selbst genutzten Wohnung gelegentlich vermietet werden. Dazu hat der Bundesfinanzhof31 entschieden, dass bereits eine tageweise Vermietung von einzelnen Zimmern dazu führt, dass keine Steuerfreiheit mehr gegeben ist. Das gilt allerdings nur für den Teil, der auf die vermieteten Zimmer entfällt. Insoweit ist – zumindest für die Zeit der Vermietung – eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ausgeschlossen. Ein Veräußerungsgewinn ist in diesen Fällen nach dem Verhältnis der Flächen aufzuteilen. Dabei ist nur der auf die (zeitweise) vermieteten Zimmer entfallende Veräußerungsgewinn steuerpflichtig. Allgemeine Verkehrsflächen wie Flure oder gemeinsam benutzte Badezimmer bleiben unberücksichtigt, weil insoweit zumindest eine ununterbrochene private Mitbenutzung möglich ist.
29 Siehe auch Informationsbrief Juni 2020 Nr. 2.
30 Vgl. BMF-Schreiben vom 05.10.2000 – IV C 3 – S 2256 – 263/00 (BStBl 2000 I S. 1383), Rz. 22.
31 BFH-Urteil vom 19.07.2022 IX R 20/21.
Übersicht aktuellster NEWS
- Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg nicht verfassungswidrigDer BFH bestätigt die Verfassungsmäßigkeit des baden‑württembergischen Grundsteuergesetzes. Auch andere Landesmodelle stehen noch zur Prüfung an, Entscheidungen folgen voraussichtlich Ende 2026.
- Erbschaftsteuerbefreiung für „Familienheim“: Verspäteter Einzug mehr als 2 Jahre nach dem ErbfallDie Steuerbefreiung für ein geerbtes Familienheim entfällt, wenn der Erbe nicht unverzüglich einzieht. Ein Einzug erst nach 2,5 Jahren gilt als verspätet und nicht entschuldbar.
- Nutzung des Privat-PKW trotz FirmenwagenüberlassungWer trotz Firmenwagen freiwillig den Privat‑PKW für Dienstfahrten nutzt, kann die Kosten nicht absetzen. Der BFH wertet dies als private Mitveranlassung und damit als unangemessen.
- Außergewöhnliche Belastung: Behandlung in PrivatklinikKosten für Behandlungen in Privatkliniken gelten nur dann als außergewöhnliche Belastung, wenn ihre medizinische Notwendigkeit gegenüber Vertragskrankenhäusern nachweisbar ist. Ohne zwingende Gründe fehlt die steuerliche Zwangsläufigkeit.
- Vorsteuerabzug bei AnzahlungenDer Vorsteuerabzug aus Anzahlungen ist zulässig, wenn Zahlung und Rechnung für eine zukünftige Leistung vorliegen. Bleibt die Leistung aus, besteht der Abzug nur bei gutgläubiger Zahlung.
- Bagatellgrenze für eigenbetrieblich genutzte GrundstückeEigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile gelten künftig bis 30 m² oder 40.000 € nicht als Betriebsvermögen. Die neue Regelung vereinfacht die Prüfung und gilt rückwirkend für offene Fälle.
- Steuerermäßigungen bei Entschädigungen und Vergütungen für mehrere Jahre nicht mehr beim LohnsteuerabzugDie Steuerermäßigung für Entschädigungen und mehrjährige Vergütungen wird nicht mehr beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Arbeitnehmer müssen den Vorteil nun über die Einkommensteuer‑Veranlagung geltend machen.
- Vollverzingung der Umsatzsteuer verstößt nicht gegen EU-RechtDie Vollverzinsung nach § 233a AO verstößt laut BFH nicht gegen EU‑Recht. Sie dient dem steuerlichen Belastungsausgleich und besitzt keinen Sanktionscharakter.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juli 2026Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für PflichtteilsverzichtAbfindungen für einen Pflichtteilsverzicht sind auch bei Ratenzahlung nicht einkommensteuerpflichtig, da sie wie ererbte Vermögensrechte gelten. Sie können jedoch schenkungsteuerpflichtig sein.




