Veräußerungsgeschäfte bei privaten Grundstücken und Gegenständen – Fristen und Ausnahmen
Veräußerungsgeschäfte bei privaten Grundstücken unterliegen der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt.7 Beim Verkauf anderer Gegenstände beträgt diese Frist nur 1 Jahr.8 Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs, wie z. B. privat genutzte PKW.
Unklar ist, wie ein in diese Jahresfrist fallendes Veräußerungsgeschäft bei einem Wohnmobil zu behandeln ist. Das Sächsische Finanzgericht9 betrachtete ein (im Streitfall hochpreisiges) Wohnmobil als Gegenstand des täglichen Bedarfs, sodass der innerhalb eines Jahres damit erzielte Veräußerungsgewinn nicht als privates Veräußerungsgeschäft anzusehen war und deshalb nicht der Einkommensteuer unterlag.
Die besondere Lage des Sachverhalts während der Corona-Pandemie ließ das Gericht unberücksichtigt, da es sich insoweit um eine außergewöhnliche Situation handeln würde, in der auch zuvor alltägliche Güter, wie z. B. Desinfektionsmittel und Einwegmasken, einer Wertsteigerung unterlagen und zu überhöhten Preisen verkauft wurden.
Inzwischen ist das Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig.10 Die weitere Entwicklung ist abzuwarten.
7 Vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
8 Die Frist beträgt allerdings auch hier 10 Jahre, wenn der Verkaufsgegenstand in dieser Zeit zur Einkunftserzielung genutzt wurde (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
9 Sächsisches FG vom 20.12.2024 5 K 960/24.
10 Az. des BFH: IX R 4/25.
Übersicht aktuellster NEWS
- Sachzuwendungen an Arbeitnehmer (z. B. anlässlich von Betriebs- oder Weihnachtsfeiern)Sachzuwendungen an Arbeitnehmer sind teils steuer- und sozialversicherungsfrei, abhängig von Freigrenzen, Anlass und Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber.
- Ab 2026: Steuerliche Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im RentenalterAb 2026 sind Arbeitslöhne von Beschäftigten im Rentenalter bis 24.000 € steuerfrei, sofern Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden; Beamte und Minijobs sind ausgeschlossen.
- Inventur am Ende des WirtschaftsjahrsInventur ist gesetzlich vorgeschrieben und sichert ordnungsgemäße Buchführung. Fehlerhafte Inventur erlaubt dem Finanzamt Gewinnschätzungen und erfordert genaue Mengen-, Werte- und Artikelangaben.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Dezember 2025Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Steueränderungsgesetz 2025Ab 2026 sollen Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale erhöht, die Entfernungspauschale vereinheitlicht und die Mobilitätsprämie entfristet werden. Zudem gelten Restaurantleistungen wieder dauerhaft mit 7 % Umsatzsteuer und E-Sport wird als gemeinnützig anerkannt.
- Verrechnung von Verlusten aus AktienverkäufenNicht verrechnete Verluste aus Aktienverkäufen nur mit Verlustbescheinigung geltend machen. Antrag muss bis 15.12.2025 bei der Bank gestellt werden.
- Lohnsteuer-ErmäßigungWerbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen – der Antrag lohnt sich besonders bei hohen Aufwendungen oder ungleichen Einkommen von Ehepartnern.
- Kindergeld trotz parallel ausgeübter ErwerbstätigkeitKindergeld kann gezahlt werden, wenn Berufsausbildung ernsthaft und nachhaltig betrieben wird. Entscheidend ist eine Einzelfallprüfung, nicht der zeitliche Umfang.
- Geringwertige Wirtschaftsgüter noch bis Jahresende 2025 anschaffenGWG bis 800 € bei Lieferung bis 31.12.2025 sofort abschreibbar. Für Gewinneinkünfte gelten Wahlrechte, bei Überschusseinkünften ausschließlich die 800-Euro-Grenze.
- Vermögensverlust durch Trickbetrug keine außergewöhnliche BelastungDurch Trickbetrug entstandener Vermögensverlust laut Finanzgericht Münster nicht zwangsläufig. Daher kein steuerlicher Abzug als außergewöhnliche Belastung möglich.




