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Privates Veräußerungsgeschäft: Keine Steuerbefreiung bei Nutzung durch Elternteil

Anschaffung und Veräußerung innerhalb von 10 Jahren einkommensteuerfrei, wenn ausschließlich für eigene Wohnzwecke genutzt.

Überlassung zur alleinigen Nutzung durch das eigene Kind ausgenommen.

Die Veräußerung eines privaten Grundstücks unterliegt grundsätzlich der Einkommensbesteuerung, wenn zwischen Erwerb und Verkauf der Immobilie nicht mehr als 10 Jahre liegen, es sei denn, die Immobilie wurde während der gesamten Zeit zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt.5

Die Finanzverwaltung6 erkennt eine Steuerfreiung darüber hinaus auch an, wenn der Eigentümer die Wohnung seinem Kind, für das er Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag hat, (unentgeltlich) zur alleinigen Nutzung zu Wohnzwecken überlässt. Eine Mitnutzung der Wohnung z. B. durch den geschiedenen Ehepartner erfüllt jedoch nicht die Voraussetzung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. 7

Wie der Bundesfinanzhof8 jetzt klargestellt hat, kommt eine Befreiung von der Besteuerung ebenfalls nicht in Betracht, wenn andere (auch unterhaltsberechtigte) Angehörige die Wohnung genutzt haben. Im Streitfall erwarben die Eheleute eine Eigentumswohnung, die sie ihrer (Schwieger-)Mutter unentgeltlich zur Nutzung zu Wohnzwecken überließen. Nach deren Ableben veräußerten die Eheleute die Wohnung innerhalb der 10-Jahres- Frist.

Der Bundesfinanzhof hat im vorliegenden Fall entschieden, dass die Überlassung der Wohnung an die (Schwieger-)Mutter nicht zu einer Ausnahme von der Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG führt. Dem Eigentümer der Wohnung – so das Gericht – könne keine mittelbare Nutzung zu Wohnzwecken durch die Überlassung der Eigentumswohnung an die Mutter zugerechnet werden. Danach liegt keine Befreiung von der Besteuerung vor, sodass ein eventueller Gewinn aus dem Verkauf der Eigentumswohnung als privates Veräußerungsgeschäft zu versteuern ist.

5 Siehe dazu § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG sowie BMFSchreiben vom 05.10.2000 – IV C 3 – S 2256 – 263/00 (BStBl 2000 I S. 1383), Rz. 25.
6 BMF-Schreiben vom 05.10.2000 (Fußnote 5), Rz. 23.
7 Vgl. z. B. BFH-Urteil vom 14.02.2023 IX R 11/21 (BStBl 2023 II S. 642); siehe auch Informationsbrief Juli 2023 Nr. 6.
8 BFH-Urteil vom 14.11.2023 IX R 13/23; siehe auch Informationsbrief August 2023 Nr. 1.

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