Der bei der Veräußerung eines Grundstücks entstehende Gewinn ist grundsätzlich steuerpflichtig, wenn zwischen der Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre liegen. Steuerfrei ist die Veräußerung dann, wenn das Grundstück ausschließlich oder mindestens im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). In diesen Fällen ist auch der Gewinn steuerfrei, der auf die Veräußerung des Grund und Bodens entfällt.
Dies betrifft den Grund und Boden allerdings nur insoweit, als ein einheitlicher Nutzungs– und Funktionszusammenhang zwischen der Nutzung des Gebäudes zu eigenen Wohnzwecken und der Nutzung des Grund und Bodens (z. B. als Garten) gegeben ist. Dieser Zusammenhang besteht regelmäßig nicht mehr, wenn ein Grundstück geteilt und der abgeteilte unbebaute Grund und Boden innerhalb der 10- Jahres-Frist veräußert wird. Das gilt auch, wenn der veräußerte Grundstückteil zuvor z. B. als Garten genutzt worden sein sollte.28
Eine Steuerbefreiung für den unbebauten Grundstücksteil kommt danach nicht in Betracht. Zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns sind dem Veräußerungserlös die anteilig auf den veräußerten Grund und Boden entfallenden Anschaffungskosten gegenüberzustellen.
28 BFH-Urteil vom 26.09.2023 IX R 14/22; siehe auch Informationsbrief Oktober 2023 Nr. 2.
Übersicht aktuellster NEWS
- Unterhaltsaufwendungen: Geringes Vermögen der unterhaltenen PersonAngesparte, noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen werden erst nach Ablauf des Kalenderjahrs ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen.
- Entscheidungen zur GrundsteuerwertfeststellungIm Rahmen der Grundsteuerreform wurde die Grundstücksbewertung neu geregelt.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im August 2024Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Aufwendungen für Präimplantationsdiagnostik und künstliche BefruchtungAufwendungen für künstliche Befruchtung können im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) steuerlich abzugsfähig sein.
- Doppelte Haushaltsführung in Wegverlegungsfällen – Mitbewohnen des ElternhausesEine doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass liegt auch vor, wenn aus privaten Gründen der Haupthausstand vom Beschäftigungsort wegverlegt wird.
- Ermittlung der ortsüblichen Miete bei VermietungseinkünftenWenn die vereinbarte Miete weniger als 50 % der Marktmiete beträgt, geht das Finanzamt teilentgeltlicher Vermietung aus und kürzt (anteilig) die Werbungskosten.
- Vermächtnis im Zusammenhang mit „Berliner Testament“Beanspruchen Kinder den Pflichtteil obwohl ein Elternteil noch lebt, können diese nach dem Tod beider Elternteile von der Erbfolge insgesamt ausgeschlossen werden.
- Betriebsveranstaltungen: Pauschalversteuerung und TeilnehmerkreisDarüber hinaus ist Voraussetzung für die Steuerbefreiung, dass die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs bzw. eines Betriebsteils offensteht.
- Elektronische Rechnungen werden verpflichtendAb 2025 wird jedoch die Ausstellung von elektronischen Rechnungen bei Umsätzen zwischen zwei inländischen Unternehmern (sog. B2B-Umsätze) verpflichtend.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juli 2024Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.