Der bei der Veräußerung eines Grundstücks entstehende Gewinn ist grundsätzlich steuerpflichtig, wenn zwischen der Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre liegen. Steuerfrei ist die Veräußerung dann, wenn das Grundstück ausschließlich oder mindestens im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). In diesen Fällen ist auch der Gewinn steuerfrei, der auf die Veräußerung des Grund und Bodens entfällt.
Dies betrifft den Grund und Boden allerdings nur insoweit, als ein einheitlicher Nutzungs– und Funktionszusammenhang zwischen der Nutzung des Gebäudes zu eigenen Wohnzwecken und der Nutzung des Grund und Bodens (z. B. als Garten) gegeben ist. Dieser Zusammenhang besteht regelmäßig nicht mehr, wenn ein Grundstück geteilt und der abgeteilte unbebaute Grund und Boden innerhalb der 10- Jahres-Frist veräußert wird. Das gilt auch, wenn der veräußerte Grundstückteil zuvor z. B. als Garten genutzt worden sein sollte.28
Eine Steuerbefreiung für den unbebauten Grundstücksteil kommt danach nicht in Betracht. Zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns sind dem Veräußerungserlös die anteilig auf den veräußerten Grund und Boden entfallenden Anschaffungskosten gegenüberzustellen.
28 BFH-Urteil vom 26.09.2023 IX R 14/22; siehe auch Informationsbrief Oktober 2023 Nr. 2.
Übersicht aktuellster NEWS
- Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg nicht verfassungswidrigDer BFH bestätigt die Verfassungsmäßigkeit des baden‑württembergischen Grundsteuergesetzes. Auch andere Landesmodelle stehen noch zur Prüfung an, Entscheidungen folgen voraussichtlich Ende 2026.
- Erbschaftsteuerbefreiung für „Familienheim“: Verspäteter Einzug mehr als 2 Jahre nach dem ErbfallDie Steuerbefreiung für ein geerbtes Familienheim entfällt, wenn der Erbe nicht unverzüglich einzieht. Ein Einzug erst nach 2,5 Jahren gilt als verspätet und nicht entschuldbar.
- Nutzung des Privat-PKW trotz FirmenwagenüberlassungWer trotz Firmenwagen freiwillig den Privat‑PKW für Dienstfahrten nutzt, kann die Kosten nicht absetzen. Der BFH wertet dies als private Mitveranlassung und damit als unangemessen.
- Außergewöhnliche Belastung: Behandlung in PrivatklinikKosten für Behandlungen in Privatkliniken gelten nur dann als außergewöhnliche Belastung, wenn ihre medizinische Notwendigkeit gegenüber Vertragskrankenhäusern nachweisbar ist. Ohne zwingende Gründe fehlt die steuerliche Zwangsläufigkeit.
- Vorsteuerabzug bei AnzahlungenDer Vorsteuerabzug aus Anzahlungen ist zulässig, wenn Zahlung und Rechnung für eine zukünftige Leistung vorliegen. Bleibt die Leistung aus, besteht der Abzug nur bei gutgläubiger Zahlung.
- Bagatellgrenze für eigenbetrieblich genutzte GrundstückeEigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile gelten künftig bis 30 m² oder 40.000 € nicht als Betriebsvermögen. Die neue Regelung vereinfacht die Prüfung und gilt rückwirkend für offene Fälle.
- Steuerermäßigungen bei Entschädigungen und Vergütungen für mehrere Jahre nicht mehr beim LohnsteuerabzugDie Steuerermäßigung für Entschädigungen und mehrjährige Vergütungen wird nicht mehr beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Arbeitnehmer müssen den Vorteil nun über die Einkommensteuer‑Veranlagung geltend machen.
- Vollverzingung der Umsatzsteuer verstößt nicht gegen EU-RechtDie Vollverzinsung nach § 233a AO verstößt laut BFH nicht gegen EU‑Recht. Sie dient dem steuerlichen Belastungsausgleich und besitzt keinen Sanktionscharakter.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juli 2026Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für PflichtteilsverzichtAbfindungen für einen Pflichtteilsverzicht sind auch bei Ratenzahlung nicht einkommensteuerpflichtig, da sie wie ererbte Vermögensrechte gelten. Sie können jedoch schenkungsteuerpflichtig sein.




