Der bei der Veräußerung eines Grundstücks entstehende Gewinn ist grundsätzlich steuerpflichtig, wenn zwischen der Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre liegen. Steuerfrei ist die Veräußerung dann, wenn das Grundstück ausschließlich oder mindestens im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). In diesen Fällen ist auch der Gewinn steuerfrei, der auf die Veräußerung des Grund und Bodens entfällt.
Dies betrifft den Grund und Boden allerdings nur insoweit, als ein einheitlicher Nutzungs– und Funktionszusammenhang zwischen der Nutzung des Gebäudes zu eigenen Wohnzwecken und der Nutzung des Grund und Bodens (z. B. als Garten) gegeben ist. Dieser Zusammenhang besteht regelmäßig nicht mehr, wenn ein Grundstück geteilt und der abgeteilte unbebaute Grund und Boden innerhalb der 10- Jahres-Frist veräußert wird. Das gilt auch, wenn der veräußerte Grundstückteil zuvor z. B. als Garten genutzt worden sein sollte.28
Eine Steuerbefreiung für den unbebauten Grundstücksteil kommt danach nicht in Betracht. Zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns sind dem Veräußerungserlös die anteilig auf den veräußerten Grund und Boden entfallenden Anschaffungskosten gegenüberzustellen.
28 BFH-Urteil vom 26.09.2023 IX R 14/22; siehe auch Informationsbrief Oktober 2023 Nr. 2.
Übersicht aktuellster NEWS
- Einkommensteuersenkung für 2024 bis 2026Der einkommensteuerliche Grundfreibetrag ist an das inflationsbedingt gestiegene Existenzminimum anzupassen.
- Zuordnung einer Leasingsonderzahlung im Rahmen einer NutzungseinlageBei einer dauerhaften betrieblichen Nutzungsabsicht von mehr als 50 % stellt die Leasingsonderzahlung in voller Höhe eine Betriebsausgabe dar.
- Entfernungspauschale ist verfassungsgemäßBei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel können die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden.
- Neue Verwaltungsanweisung zur Grundsteuerwertfeststellung – Nachweis eines niedrigeren VerkehrswertsIm Rahmen einer umfassenden Gesetzesreform wurde die Grundstücksbewertung unter Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts neu geregelt.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im September 2024Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Erlass von Säumniszuschlägen für „pünktliche“ SteuerzahlerEntscheidend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzverwaltung.
- Keine doppelte Haushaltsführung bei Hauptwohnsitz in der Nähe des BeschäftigungsortsWenn die Arbeitsstätte innerhalb einer Stunde vom Hauptwohnsitz erreicht werden kann.
- Umsatzsteuersatz bei Nebenleistungen zur BeherbergungNebenleistungen wie Frühstück, Bereitstellung Parkplätzen, WLAN, Fitness- und Wellnesseinrichtungen, … 19% Umsatzsteuer
- Jahressteuergesetz 2024: Neues MobilitätsbudgetDies gilt aber nur, soweit das Mobilitätsbudget zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
- Verkauf eines PKW aus dem gewillkürten Betriebsvermögen – Verfassungsbeschwerde abgewiesenBesteuerung der Nutzungsentnahme unter berücksichtigter Abschreibungen steht in keinem rechtlichen, wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Bemessung des Veräußerungsgewinns.