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Privates Veräußerungsgeschäft: Verkauf von Kryptowährungen

Der Handel mit virtuellen Währungen bzw. Kryptowährungen – wie z. B. Bitcoin oder Ether – wird immer beliebter.

Der Handel mit virtuellen Währungen bzw. Kryptowährungen – wie z. B. Bitcoin oder Ether – wird immer beliebter. Daher stellt sich die Frage
nach der steuerlichen Behandlung der Gewinne bzw. Verluste aus Geschäften mit diesen virtuellen Währungen. Hinsichtlich der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Kryptowährungen geht die Finanzverwaltung bisher davon aus, dass es sich grundsätzlich um ein der Einkommensteuer unterliegendes privates Veräußerungsgeschäft handelt, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf bzw. Tausch weniger als ein Jahr beträgt (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG).11

Die Veräußerungsfrist verlängert sich auf zehn Jahre, wenn die Einheiten der Kryptowährung zur Einkunftserzielung genutzt werden.12 Dies ist z. B. der Fall beim sog. Lending, bei dem die Einheiten für einen bestimmten Zeitraum gegen Entgelt überlassen werden, sowie beim sog. Staking, bei dem das Halten der Währung zur Zuteilung von weiteren Einheiten der virtuellen Währung führt.13

Weitere Informationen, bspw. über Lending und Staking finden Sie im Download …

11 Entwurf eines BMF-Schreibens vom 17.06.2021, „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von Token“, Rz. 39.
12 § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EStG.
13 Entwurf eines BMF-Schreibens vom 17.06.2021, Rz. 47 ff.

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