Die Anwalts- und Gerichtskosten als (vorweggenommene) Werbungskosten mindern den steuerpflichtigen Unterhalt nicht.
Unterhaltszahlungen an Kinder sind grundsätzlich durch das Kindergeld abgegolten; bei Unterhalt an andere unterhaltsberechtigte Personen wird der Höchstbetrag der abziehbaren Aufwendungen von derzeit 11.604 Euro6 um eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers gekürzt, soweit diese 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen (vgl. § 33a Abs. 1 EStG).
Für Unterhalt an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehepartner gilt eine Sonderregelung durch das sog. Realsplitting (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG). Danach können bis zu 13.805 Euro6 als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der Empfänger der Zahlungen muss diese jedoch als sonstige Einkünfte versteuern (§ 22 Nr. 1a EStG). Daher ist der Abzug beim Leistenden auch von einer Zustimmung des Zahlungsempfängers abhängig.
Bei Streitigkeiten über die Höhe des Unterhalts fallen regelmäßig Anwalts- und ggf. Gerichtskosten an. Da der Unterhaltsempfänger diese Kosten bei Anwendung des Realsplittings letztlich aufwendet, um höhere steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen, liegt der Gedanke nahe, dass die Anwalts- und Gerichtskosten als (vorweggenommene) Werbungskosten den steuerpflichtigen Unterhalt mindern. Der Bundesfinanzhof7 hat dies jedoch abgelehnt. Erst mit dem jedes Jahr vom Verpflichteten neu zu stellenden Antrag auf Sonderausgabenabzug werden die Unterhaltszahlungen beim Empfänger steuerpflichtig. Daher sei ein Zusammenhang der Aufwendungen mit zukünftigen Einnahmen im Zeitpunkt der Entstehung der Prozesskosten noch nicht gegeben und ein Werbungskostenabzug nicht möglich.
6 Der Höchstbetrag erhöht sich um Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
7 BFH-Urteil vom 18.10.2023 X R 7/20.
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