Die gesetzliche Altersrente zählt ebenso wie die Rente aus berufsständischen Versorgungswerken als Leibrente steuerlich zu den Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen, die als „Sonstige Einkünfte“ gem. § 22 EStG teilweise zu versteuern sind. Für die Feststellung des steuerpflichtigen Rentenanteils ist das Jahr des Rentenbeginns und der für dieses Jahr gesetzlich festgelegte prozentuale Besteuerungsanteil maßgebend.13
Die Finanzverwaltung14 stellt für den „Rentenbeginn“ unter Verweis auf den Rentenbescheid auf den Zeitpunkt ab, ab dem die Rente tatsächlich bewilligt wird. Auf Antrag des Rentenberechtigten kann der Renteneintritt zur Erlangung eines höheren Rentenanspruchs über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus aufgeschoben werden;15 in diesem Fall bestimmt sich nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs16 das maßgebliche „Jahr des Renteneintritts“ nicht etwa nach der Erlangung der Regelaltersgrenze, sondern ebenfalls nach dem aufgeschobenen tatsächlichen Renteneintritt.
Im Ergebnis führt dies zu einer höheren Steuer auf die gesamte Rente, die gegenüber den rentenrechtlichen Vorteilen des Aufschubs und der damit verbundenen höheren Rente abzuwägen ist.
13 Vgl. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.
14 BMF-Schreiben vom 19.08.2013 – IV C 3 – S 2221/12/10010 (BStBl 2013 I S. 1087), Rz. 220.
15 Siehe für die gesetzliche Altersrente § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI.
16 BFH-Urteil vom 31.08.2022 X R 29/20.
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