Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können steuermindernd berücksichtigt werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; der Abzug der auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen ist dann auf derzeit 1.250 Euro11 pro Jahr beschränkt.
Dagegen ist ein unbeschränkter Abzug möglich, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.12
Wird die Tätigkeit auch außerhalb des Arbeitszimmers, z. B. im Außendienst, ausgeübt, ist für die Höhe des Abzugs entscheidend, welches der beiden Merkmale für die Tätigkeit prägend ist und den sog. qualitativen Schwerpunkt bildet.
Allein das zeitliche Überwiegen der Tätigkeiten im Arbeitszimmer oder im Außendienst ist nicht ausschlaggebend, sondern bildet lediglich ein Indiz.13
Da die Beurteilung stark vom Einzelfall abhängig ist, weist die Finanzverwaltung auf einige Beispielsfälle aus der Rechtsprechung hin.14
So wird z. B. im Fall der Gutachtertätigkeit von Ärzten zur Beurteilung und Einstufung von Pflegebedürftigen die Tätigkeit im Außendienst mit der Inaugenscheinnahme der Patienten als prägend angesehen, während die eigentliche Gutachtenerstellung im häuslichen Arbeitszimmer dahinter zurücktritt.15 In diesem Fall käme lediglich ein begrenzter Abzug von 1.250 Euro in Betracht.
Das FG Münster16 hat jetzt für einen ähnlichen Fall eines psychologischen Gerichtsgutachters anders entschieden; bei der (außerhäuslichen) Befragung der zu beurteilenden Personen handelte es sich nicht um die wesentliche Tätigkeit.
Ausschlaggebend ist die eigentliche Gutachtenerstellung, sodass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Gesamttätigkeit bildet. Zudem überwog auch der zeitliche Umfang der eigentlichen Gutachtenerstellung gegenüber dem Umfang der Befragung deutlich.
Die Kosten für das Arbeitszimmer waren daher unbeschränkt abzugsfähig.
11 Im Jahressteuergesetz 2022 ist ab 2023 die Einführung einer monatsbezogenen Arbeitszimmerpauschale von 1.248 Euro vorgesehen (siehe Nr. 5 in diesem Informationsbrief). 12 § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG. 13 BMF-Schreiben vom 06.10.2017 – IV C 6 – S 2145/07/10002 (BStBl 2017 I S. 1320), Rn. 9 ff. 14 Siehe BMF-Schreiben vom 06.10.2017 (Fußnote 13), Rn. 13. 15 BFH-Urteil vom 23.01.2003 IV R 71/00 (BStBl 2004 II S. 43). 16 FG Münster vom 18.08.2022 8 K 3186/21 E.
Übersicht aktuellster NEWS
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juli 2025Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Steuerpläne der neuen RegierungskoalitionTatsächliche Umsetzung und konkrete Ausgestaltung noch nicht klar.
- Erstattung von ausländischen Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittstaaten (Nicht-EUStaaten)Die Bescheinigung wird aber nur erteilt, wenn der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.
- Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer-ErklärungDie Angabe von privaten Kapitalerträgen in der Steuererklärung kann zwingend erforderlich oder empfehlenswert sein.
- Umzug wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers – Kein WerbungskostenabzugAnerkannt, wenn sich tägliche Fahrzeit durch Umzug erheblich vermindert – um mindestens eine Stunde.
- Keine vorläufige Steuerfestsetzung für die Besteuerung von Altersrenten mehrNeu ergehende Bescheide können nur durch Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens offengehalten werden.
- Verfassungsmäßigkeit von SäumniszuschlägenErnstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit über die Höhe der Säumniszuschläge besteht ab März 2022 nicht mehr.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juni 2025Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Meldepflicht für elektronische RegistrierkassenAb 01.01.2025 dem Finanzamt melden. Es steht eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit über das Programm „Elster“ zur Verfügung.
- Keine Sonderabschreibung nach Abriss und NeubauBegünstigt ist daher ausdrücklich nur die Anschaffung oder Herstellung „neuer Wohnungen“ (§ 7b Abs. 1 Satz 1 EStG), ohne vorherigem Abriss der alten Wohnung.