Der Bundesfinanzhof4 hat entschieden, dass es sich bei dem aktuell geltenden Solidaritätszuschlag in den Jahren 2020 und 2021 um eine verfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe handelt.
Der Solidaritätszuschlag sollte bei seiner Einführung im Jahr 19955 der Abdeckung der im Zusammenhang mit der deutschen Vereinigung entstandenen finanziellen Lasten dienen. Auch wenn wichtige Maßnahmen in diesem Zusammenhang (z. B. der Solidarpakt II und die Neuregelung des Länderfinanzausgleichs) zum Jahresende 2019 ausgelaufen sind, hat nach Auffassung des Gerichts der Solidaritätszuschlag seine Rechtfertigung als Ergänzungsabgabe nicht verloren.
Der Bundesfinanzhof sieht auch nach einem Zeitraum von 26 bzw. 27 Jahren nach wie vor einen vereinigungsbedingten Finanzbedarf des Bundes (z. B. im Bereich der Rentenversicherung und des Arbeitsmarkts).
Eine Ergänzungsabgabe dürfe – so das Gericht – zwar nicht unbegrenzt erhoben werden, sondern nur für eine Übergangszeit. Aus der Regelung zur Rückführung des Solidaritätszuschlags ab 20216 würde auch deutlich, dass dies vom Gesetzgeber beabsichtigt ist.
Erst wenn sich die Verhältnisse, die für die Einführung maßgeblich waren, grundsätzlich und dauerhaft ändern, könne eine Ergänzungsabgabe verfassungswidrig werden; dies sieht der Bundesfinanzhof aber (noch) nicht als gegeben an.
Der Solidaritätszuschlag für die Jahre 2020 und 2021 sei eine verfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe; eine Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht sei daher nicht geboten.
4 BFH-Urteil vom 17.01.2023 IX R 15/20.
5 Zuvor galt ein befristeter Solidaritätszuschlag von 1991 bis zum 30.06.1992.
6 Zur einkommensabhängigen Erhebung des Solidaritätszuschlags siehe Informationsbrief Oktober 2019 Nr. 4.
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