Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liegt nicht vor.
Seit 1995 wird der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben, um den wiedervereinigungsbedingten finanziellen Mehrbedarf des Bundes zu bewältigen. Mit Wirkung ab 2021 wurde eine sog. Gleitzonenregelung eingeführt, wonach Einkommensteuerpflichtige erst dann (sukzessive) mit dem Solidaritätszuschlag belastet werden, wenn ihr Einkommen bestimmte Grenzen überschreitet. So wird 2025 bis zu einem zu versteuernden Einkommen von ca. 73.000 EUR (Ehegatten: 147.000 EUR) kein Zuschlag und nach Anwendung einer Gleitzone ab einem Einkommen von ca. 114.000 EUR (Ehegatten: 228.000 EUR) der volle Solidaritätszuschlag erhoben.
Das Bundesverfassungsgericht7 hat jetzt entschieden, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Nach Auffassung des Gerichts kann ein offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen Bundesländer zurückzuführenden Mehrbedarfs des Bundes auch heute (noch) nicht festgestellt werden. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Jahr 2020 bestand und besteht folglich nicht. Nach Auffassung des Gerichts ist außerdem nicht erkennbar, dass mit dem Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% eine übermäßige, nicht mehr vereinbare Steuerbelastung und damit ein Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorliegt. Dies gilt sowohl für das Jahr 2020, als auch für die Jahre ab 2021, in denen nur höhere Einkommensgruppen mit dem Zuschlag belastet sind.
7 BVerfG-Urteil vom 26.03.2025 2 BvR 1505/20.
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- Solidaritätszuschlag nicht verfassungswidrigEine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Jahr 2020 bestand und besteht folglich nicht.
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