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Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten nur bei Haushaltszugehörigkeit

Kinderbetreuungskosten sind nur als Sonderausgaben abziehbar, wenn das Kind im Haushalt des zahlenden Elternteils lebt. Der BFH bestätigt die Haushaltszugehörigkeit als zwingende Voraussetzung.

Steuerliche Grenzen beim Abzug von Betreuungskosten getrenntlebender Eltern

Kinderbetreuungskosten (z. B. für einen Kindergarten) 7 können grundsätzlich als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden, sofern die Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes unter 14 Jahren angefallen sind, dieser dafür eine Rechnung erhalten und sie unbar durch Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers bezahlt hat. Der Sonderausgabenabzug beträgt derzeit 80 % der entstandenen Betreuungskosten, höchstens jedoch 4.800 Euro pro Jahr8 und erfolgt neben der Gewährung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (sog. Betreuungsfreibetrag) von aktuell 1.464 Euro je Elternteil.9

Bei getrenntlebenden Eltern sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs10 über den Betreuungsfreibetrag hinausgehende Kinderbetreuungskosten jedoch nur bei dem Elternteil abziehbar, in dessen Haushalt das Kind lebt.

Mit einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof11 erneut bestätigt, dass die Anknüpfung der Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten an die Haushaltszugehörigkeit nicht verfassungswidrig ist. Im Entscheidungsfall hatte der Kläger Kinderbetreuungskosten in einer Höhe getragen, die deutlich über dem Betreuungsfreibetrag lag; da das Kind jedoch im Haushalt der Mutter lebte, kam für den Vater eine steuerliche Berücksichtigung über den Freibetrag hinaus nicht in Betracht.

7 Ausgenommen sind Aufwendungen für Unterricht, Sport und andere Freizeitaktivitäten.
8 Vgl. im Übrigen § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG.
9 Siehe § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG.
10 Vgl. BFH-Urteil vom 11.05.2023 III R 9/22 (BStBl 2023 II S. 861) sowie Informationsbrief September 2023 Nr. 2.
11 BFH-Urteil vom 27.11.2025 III R 8/23.

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