Kinderbetreuungskosten § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG: 80%, max. 4.800 Euro; Ausschluss bei Unterricht/Sport/Freizeit
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG können Kinderbetreuungskosten i. H. von 80 %, höchstens 4.800 Euro, für ein zum Haushalt gehörendes Kind, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Abzug ist ausdrücklich ausgeschlossen bei Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fertigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitaktivitäten. Typische Kinderbetreuungskosten sind damit Aufwendungen für einen Kindergarten oder Babysitter.
Auch wenn der Begriff der Kinderbetreuungskosten weit zu fassen ist, sind diese nicht mehr begünstigt, wenn die reine Aufsicht und Fürsorge als Dienstleistung gegenüber der Vermittlung von besonderen Fähigkeiten zurücktritt.
Der Bundesfinanzhof6 hat daher Aufwendungen für ein Ferienlager nicht als Kinderbetreuungskosten anerkannt. Das Gericht begründet seine Auffassung damit, dass in diesem Fall der Hauptteil der Ausgaben auf Unterkunft, Verpflegung und Aktivitäten entfällt, sodass der auf Betreuungsleistungen entfallende Teil der Kosten nur noch einen geringen Anteil ausmachen kann.
6 BFH-Urteil vom 23.01.2025 III R 33/24 (BStBl 2025 II S. 516).
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