Wesentliche steuerliche Änderungen ab 2026 im Überblick
Über das Steueränderungsgesetz 202524, das Aktivrentengesetz25 und die Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen26 wurde bereits im Informationsbrief berichtet; diese Gesetzesvorhaben wurden inzwischen im Wesentlichen auch so verabschiedet. Die wichtigsten Neuerungen sind hier noch einmal zusammengefasst:
- Einkommensteuer
Ab 2026 Steuerbefreiung für den Arbeitslohn von aktiv beschäftigten Rentnern bis zu einer Höhe von 2.000 Euro monatlich (siehe § 3 Nr. 21 EStG). Durch diese neue Steuerbefreiung ändert sich die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von weiterbeschäftigten Rentnern nicht.
Ab 2026 Anhebung der sog. Übungsleiterpauschale gemäß § 3 Nr. 26 EStG auf 3.300 Euro und der sog. Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG auf 960 Euro jeweils pro Jahr.
Ab 2026 gilt für eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile von untergeordnetem Wert eine Grundflächengrenze von höchstens 30 m2; nur beim Überschreiten dieser Grenze ist auch die neue Wertgrenze von 40.000 Euro zu prüfen (§ 8 EStDV).
Ab 2026 Anhebung der Entfernungspauschale auch für die ersten 20 Entfernungskilometer auf 0,38 Euro – dies gilt sinngemäß auch für die Mobilitätsprämie (§ 101 EStG). Ab 2026 Verdoppelung der Vergünstigungen für Parteispenden auf 1.650 Euro bzw. 3.300 Euro für die Steuerermäßigung nach § 34g EStG und auf 3.300 Euro bzw. 6.600 Euro für den Sonderausgabenabzug gemäß § 10b Abs. 2 EStG. - Umsatzsteuer
Ab 2026 Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 7% für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in Gaststätten usw. – dies gilt nicht für die Abgabe von Getränken. - Gemeinnützigkeitsrecht
Ab 2026 ist auch die Förderung des „E-Sports“ gemeinnützig.
Ab 2026 Anhebung der Grenze für die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung von Stiftungen, Vereinen usw. auf 100.000 Euro.
Ab 2026 Anhebung der Einnahmengrenze bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von gemeinnützigen Unternehmen für Körperschaft- und Gewerbesteuer auf 50.000 Euro.
24 Steueränderungsgesetz 2025 vom 22.12.2025 (BGBl 2025 I Nr. 363); siehe auch Informationsbrief November 2025 Nr. 8.
25 Aktivrentengesetz vom 22.12.2025 (BGBl 2025 I Nr. 361); siehe auch Informationsbrief Dezember 2025 Nr. 2.
26 Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19.12.2025 (BGBl 2025 I Nr. 372); siehe auch Informationsbrief Oktober 2025 Nr. 6.
Übersicht aktuellster NEWS
- Nutzungsrecht als Bemessungsgrundlage für die GrunderwerbsteuerDer Wert eines übernommenen Wohn- oder Nießbrauchsrechts zählt zur Gegenleistung und erhöht damit die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Dies gilt, wenn der Käufer die Verpflichtung übernimmt.
- Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche BelastungUnterhaltszahlungen sind bis zum Grundfreibetrag abziehbar, müssen aber per Überweisung nachweisbar sein. Einkommen der unterstützten Person wird angerechnet, digitale Geldbörsen nicht akzeptiert.
- Kein Kindergeld für volljähriges Enkelkind in gesonderter Wohnung im selben MehrfamilienhausKindergeld für ein volljähriges Enkelkind entfällt, wenn es nicht mehr im Haushalt der Großmutter lebt. Der Umzug in eine eigene Wohnung beendet die Haushaltszugehörigkeit.
- Private PKW-Nutzung: Vom Arbeitnehmer getragene StellplatzkostenVom Arbeitnehmer übernommene Stellplatz- oder Parkkosten mindern den geldwerten Vorteil eines privat genutzten Firmenwagens nicht. Sie gelten als eigene Aufwendungen ohne steuerliche Entlastung.
- Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten nur bei HaushaltszugehörigkeitKinderbetreuungskosten sind nur als Sonderausgaben abziehbar, wenn das Kind im Haushalt des zahlenden Elternteils lebt. Der BFH bestätigt die Haushaltszugehörigkeit als zwingende Voraussetzung.
- Arbeitszimmer eines Ehegatten im gemeinsamen EinfamilienhausKosten für häusliche Arbeitszimmer sind nur voll abziehbar, wenn dort der berufliche Mittelpunkt liegt. Im BFH‑Fall wurde ein gemeinsames Arbeitszimmer eines Ehepaars anerkannt.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im März 2026Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Vernichtung von Geschäfts- und BuchhaltungsunterlagenNach Ablauf der Aufbewahrungsfristen dürfen viele Geschäftsunterlagen vernichtet werden, sofern keine steuerlichen Gründe entgegenstehen. Elektronische und gescannte Dokumente müssen unverändert, lesbar und auswertbar bleiben.
- Doppelte Haushaltsführung: Aufwendungen für einen Kfz-StellplatzAufwendungen für einen Kfz‑Stellplatz zählen als Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung und werden nicht auf den Unterkunfts‑Höchstbetrag angerechnet. Der BFH erkennt sie unabhängig von Mietgrund und separatem Vertrag an.
- Erlass von Grundsteuer wegen ErtragsminderungEin Grundsteuererlass ist bei Ertragsminderungen über 50 % möglich, sofern der Vermieter dies nicht zu vertreten hat. Nachweis intensiver Vermietungsbemühungen – inklusive Onlineportalen – ist zwingend erforderlich.




