Entlastungen für Ehrenamt, Mobilität und Gemeinnützigkeit
Freibetrag beim Lohnsteuerabzug
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 202522 vorgelegt. Darin sind insbesondere folgende Änderungen vorgesehen:
• Einkommensteuer
Mit Wirkung ab 01.01.2026 sollen die sog. Übungsleiterpauschale gemäß § 3 Nr. 26 EStG von 3.000 Euro auf 3.300 Euro und die sog. Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG von 840 Euro auf 960 Euro jeweils pro Jahr angehoben werden.
Die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung soll ebenfalls ab 01.01.2026 mit einheitlich 0,38 Euro – bereits ab dem ersten Entfernungskilometer – angesetzt werden können. Die Regelungen zur Mobilitätsprämie (§ 101 EStG) werden entsprechend angepasst und die zeitliche Beschränkung aufgehoben, sodass die Regelung auch nach 2026 weiter angewendet werden kann.
• Umsatzsteuer
Durch Neufassung von § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG soll für ab dem 01.01.2026 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in Gaststätten usw. – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – wieder der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% gelten, und zwar ohne zeitliche Befristung.
• Gemeinnützigkeitsrecht
Durch eine Änderung in § 52 Nr. 21 AO ist ab 01.01.2026 auch die Förderung des „E-Sports“ gemeinnützig.
Gemeinnützige Körperschaften sind verpflichtet, ihre Mittel zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden, wenn ihre jährlichen Einnahmen 45.000 Euro übersteigen; diese Grenze soll ab 2026 auf 100.000 Euro angehoben werden.
Ebenfalls ab 2026 soll auch die Verwendung von Mitteln für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz durch gemeinnützige Körperschaften als steuerlich unschädliche Betätigung gelten. Das bedeutet, dass nicht der Selbstverbrauch, sondern nur die Einspeisung von durch diese Photovoltaikanlagen usw. erzeugtem Strom als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzusehen ist. Dabei soll die Einnahmengrenze für Körperschaft- und Gewerbesteuer von 45.000 Euro auf 50.000 Euro ab 2026 angehoben werden.
22 Steueränderungsgesetz 2025 (siehe unter „Gesetze und Gesetzesvorhaben“ auf www.bundesfinanzministerium. de).
Übersicht aktuellster NEWS
- Sachzuwendungen an Arbeitnehmer (z. B. anlässlich von Betriebs- oder Weihnachtsfeiern)Sachzuwendungen an Arbeitnehmer sind teils steuer- und sozialversicherungsfrei, abhängig von Freigrenzen, Anlass und Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber.
- Ab 2026: Steuerliche Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im RentenalterAb 2026 sind Arbeitslöhne von Beschäftigten im Rentenalter bis 24.000 € steuerfrei, sofern Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden; Beamte und Minijobs sind ausgeschlossen.
- Inventur am Ende des WirtschaftsjahrsInventur ist gesetzlich vorgeschrieben und sichert ordnungsgemäße Buchführung. Fehlerhafte Inventur erlaubt dem Finanzamt Gewinnschätzungen und erfordert genaue Mengen-, Werte- und Artikelangaben.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Dezember 2025Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Steueränderungsgesetz 2025Ab 2026 sollen Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale erhöht, die Entfernungspauschale vereinheitlicht und die Mobilitätsprämie entfristet werden. Zudem gelten Restaurantleistungen wieder dauerhaft mit 7 % Umsatzsteuer und E-Sport wird als gemeinnützig anerkannt.
- Verrechnung von Verlusten aus AktienverkäufenNicht verrechnete Verluste aus Aktienverkäufen nur mit Verlustbescheinigung geltend machen. Antrag muss bis 15.12.2025 bei der Bank gestellt werden.
- Lohnsteuer-ErmäßigungWerbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen – der Antrag lohnt sich besonders bei hohen Aufwendungen oder ungleichen Einkommen von Ehepartnern.
- Kindergeld trotz parallel ausgeübter ErwerbstätigkeitKindergeld kann gezahlt werden, wenn Berufsausbildung ernsthaft und nachhaltig betrieben wird. Entscheidend ist eine Einzelfallprüfung, nicht der zeitliche Umfang.
- Geringwertige Wirtschaftsgüter noch bis Jahresende 2025 anschaffenGWG bis 800 € bei Lieferung bis 31.12.2025 sofort abschreibbar. Für Gewinneinkünfte gelten Wahlrechte, bei Überschusseinkünften ausschließlich die 800-Euro-Grenze.
- Vermögensverlust durch Trickbetrug keine außergewöhnliche BelastungDurch Trickbetrug entstandener Vermögensverlust laut Finanzgericht Münster nicht zwangsläufig. Daher kein steuerlicher Abzug als außergewöhnliche Belastung möglich.




