Entlastungen für Ehrenamt, Mobilität und Gemeinnützigkeit
Freibetrag beim Lohnsteuerabzug
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 202522 vorgelegt. Darin sind insbesondere folgende Änderungen vorgesehen:
• Einkommensteuer
Mit Wirkung ab 01.01.2026 sollen die sog. Übungsleiterpauschale gemäß § 3 Nr. 26 EStG von 3.000 Euro auf 3.300 Euro und die sog. Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG von 840 Euro auf 960 Euro jeweils pro Jahr angehoben werden.
Die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung soll ebenfalls ab 01.01.2026 mit einheitlich 0,38 Euro – bereits ab dem ersten Entfernungskilometer – angesetzt werden können. Die Regelungen zur Mobilitätsprämie (§ 101 EStG) werden entsprechend angepasst und die zeitliche Beschränkung aufgehoben, sodass die Regelung auch nach 2026 weiter angewendet werden kann.
• Umsatzsteuer
Durch Neufassung von § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG soll für ab dem 01.01.2026 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in Gaststätten usw. – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – wieder der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% gelten, und zwar ohne zeitliche Befristung.
• Gemeinnützigkeitsrecht
Durch eine Änderung in § 52 Nr. 21 AO ist ab 01.01.2026 auch die Förderung des „E-Sports“ gemeinnützig.
Gemeinnützige Körperschaften sind verpflichtet, ihre Mittel zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden, wenn ihre jährlichen Einnahmen 45.000 Euro übersteigen; diese Grenze soll ab 2026 auf 100.000 Euro angehoben werden.
Ebenfalls ab 2026 soll auch die Verwendung von Mitteln für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz durch gemeinnützige Körperschaften als steuerlich unschädliche Betätigung gelten. Das bedeutet, dass nicht der Selbstverbrauch, sondern nur die Einspeisung von durch diese Photovoltaikanlagen usw. erzeugtem Strom als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzusehen ist. Dabei soll die Einnahmengrenze für Körperschaft- und Gewerbesteuer von 45.000 Euro auf 50.000 Euro ab 2026 angehoben werden.
22 Steueränderungsgesetz 2025 (siehe unter „Gesetze und Gesetzesvorhaben“ auf www.bundesfinanzministerium. de).
Übersicht aktuellster NEWS
- Vollverzingung der Umsatzsteuer verstößt nicht gegen EU-RechtDie Vollverzinsung nach § 233a AO verstößt laut BFH nicht gegen EU‑Recht. Sie dient dem steuerlichen Belastungsausgleich und besitzt keinen Sanktionscharakter.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juli 2026Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für PflichtteilsverzichtAbfindungen für einen Pflichtteilsverzicht sind auch bei Ratenzahlung nicht einkommensteuerpflichtig, da sie wie ererbte Vermögensrechte gelten. Sie können jedoch schenkungsteuerpflichtig sein.
- Anscheinsbeweis für die Privatnutzung betrieblicher PKWsEin geldwerter Vorteil entsteht nur, wenn ein Dienstwagen tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen wurde; dann greift regelmäßig der Anscheinsbeweis. Bei Gesellschafter‑Geschäftsführern wird private Nutzung hingegen stets vermutet – selbst ohne Vereinbarung oder trotz Nutzungsverbots.
- Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer- ErklärungPrivate Kapitalerträge sind meist durch Abgeltungsteuer abgegolten, müssen aber angegeben werden, wenn kein Steuerabzug erfolgte oder eine günstigere Veranlagung möglich ist. Angaben lohnen sich zudem bei Kirchensteuerkorrekturen, Verlustverrechnung oder vorteilhaftem Teileinkünfteverfahren.
- Erstattung von ausländischen Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten)Unternehmen können sich ausländische Vorsteuer aus Drittstaaten erstatten lassen, sofern Gegenseitigkeit besteht. Anträge erfolgen direkt im Drittstaat und erfordern Unternehmerbescheinigung und Originalbelege.
- Anwendung der Regelungen zur neuen AktivrenteDie neue Aktivrente stellt Arbeitslohn aktiv beschäftigter Rentner bis 24.000 € jährlich steuerfrei. Freibetrag gilt zeitanteilig; Werbungskosten sind anteilig zu kürzen.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juni 2026Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und HandwerkerleistungenSteuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen gelten auch für Arbeiten außerhalb des Grundstücks und bei Umzug. Begünstigt werden nur unbar bezahlte, korrekt abgerechnete Leistungen ohne Neubauarbeiten.
- Schenkungsteuer: „Übliche Gelegenheitsgeschenke“ steuerfreiÜbliche Gelegenheitsgeschenke sind nur nach allgemeiner Verkehrsanschauung steuerfrei. Ein Ostergeschenk von 20.000 Euro überschreitet diesen Rahmen und ist schenkungsteuerpflichtig.




