Im Zusammenhang mit einem Erbfall können für die Erben unterschiedliche Steuerberatungskosten anfallen. Soweit diese noch auf einen Auftrag des Erblassers zurückzuführen sind, handelt es sich bei Berechnung der Erbschaftsteuer um abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG). Das gilt auch im Fall einer über den Tod des Erblassers hinausgehenden Beauftragung (z. B. im Fall eines Dauermandats).
Sofern Steuerberatungskosten beim Erben entstehen, weil er Einkünfte des Erblassers nacherklären oder dessen Steuererklärungen korrigieren muss, handelt es sich um sog. Nachlassregelungskosten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG). Hinsichtlich der Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit Erklärungspflichten des Erblassers stehen, für die aber der Auftrag von den Erben erteilt wurde, hat die Finanzverwaltung ihre Auffassung geändert. Bisher wurden diese als Nachlassverwaltungskosten beurteilt und waren nicht abzugsfähig;15 jetzt lässt die Finanzverwaltung16 entsprechende Aufwendungen als Nachlassregelungskosten zum Abzug zu, wenn diese im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erbfall stehen.
Die Unterscheidung zwischen Nachlassregelungskosten und Nachlassverbindlichkeiten ist insofern von Bedeutung, als sich nur Nachlassverbindlichkeiten uneingeschränkt auswirken. Für Nachlassregelungskosten wird dagegen ein Freibetrag von 10.300 Euro berücksichtigt, sodass sich diese Aufwendungen erst dann auswirken, wenn der Freibetrag insgesamt überschritten wird.
Als Nachlassregelungskosten sind auch die Steuerberatungskosten zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuererklärung des Erben entstehen.
Lesen Sie weitere brandaktuelle Themen im Download.
14 FG Münster vom 24.02.2022 6 K 1946/21 E.
15 Vgl. dazu noch H E 10.7 „Steuerberatungskosten für Steuerangelegenheiten des Erblassers“ ErbStH.
Übersicht aktuellster NEWS
- Unterhaltsaufwendungen: Anrechnung von Ausbildungshilfen und negativen EinkünftenEinem Unterhaltsberechtigten gleichgestellt sind Personen, bei denen öffentliche Mittel wegen Unterhaltsleistungen gekürzt werden.
- Taxi kein „öffentliches“ VerkehrsmittelNach aktueller Auffassung des Gerichts (9) ist dies seit Einführung der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale jedoch nicht mehr zulässig.
- Steuerliche Änderungen zum Arbeitszimmer ab 01.01.2023Ab 2023 kann in diesen Fällen ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten eine Jahrespauschale in Höhe von 1.260 Euro geltend gemacht werden;
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Februar 2023Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Neue Werte in der Sozialversicherung für 2023Für 2023 gilt danach ein höchstmöglicher Zuschuss für die private Krankenversicherung des Arbeitnehmers von (50% von 807,98 Euro =) 403,99 Euro monatlich. (33)
- Unterhaltsleistungen an ehemalige LebensgefährtinBegünstigt sind neben geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartnern und solchen, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde, auch Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, nicht aber sonstige Lebenspartner.
- Gewerbliche Tätigkeit einer im Übrigen freiberuflichen oder vermögensverwaltenden PersonengesellschaftBei einer freiberuflich tätigen oder ausschließlich vermögensverwaltenden Personengesellschaft besteht allerdings die Gefahr, dass die gesamten Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb umqualifiziert werden …
- Inflationsausgleichsgesetz: Änderungen für die Jahre 2022, 2023 und 2024Es werden Kindergeld, Kinderfreibetrag und Grundfreibetrag angehoben sowie der Einkommensteuertarif zum Ausgleich der „kalten Progression“ angepasst
- Sanierungsaufwendungen nach Entnahme einer WohnungLesen Sie z. B. wann Sanierungsaufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln sind, obwohl sie eigentlich Erhaltungsaufwendungen wären.
- Sachbezugswerte 2023 für Lohnsteuer und SozialversicherungSachbezüge (z. B. freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten) sind als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch der Sozialversicherung zu unterwerfen.