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Steuerberatungskosten im Erbfall

Soweit diese noch auf einen Auftrag des Erblassers zurückzuführen sind, handelt es sich bei Berechnung der Erbschaftsteuer um abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG). Zu den Nachlassregelungskosten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG). hat die Finanzverwaltung ihre Auffassung geändert. Bisher waren sie nicht abzugsfähig;(15) …

Im Zusammenhang mit einem Erbfall können für die Erben unterschiedliche Steuerberatungskosten anfallen. Soweit diese noch auf einen Auftrag des Erblassers zurückzuführen sind, handelt es sich bei Berechnung der Erbschaftsteuer um abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG). Das gilt auch im Fall einer über den Tod des Erblassers hinausgehenden Beauftragung (z. B. im Fall eines Dauermandats).
Sofern Steuerberatungskosten beim Erben entstehen, weil er Einkünfte des Erblassers nacherklären oder dessen Steuererklärungen korrigieren muss, handelt es sich um sog. Nachlassregelungskosten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG). Hinsichtlich der Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit Erklärungspflichten des Erblassers stehen, für die aber der Auftrag von den Erben erteilt wurde, hat die Finanzverwaltung ihre Auffassung geändert. Bisher wurden diese als Nachlassverwaltungskosten beurteilt und waren nicht abzugsfähig;15 jetzt lässt die Finanzverwaltung16 entsprechende Aufwendungen als Nachlassregelungskosten zum Abzug zu, wenn diese im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erbfall stehen.
Die Unterscheidung zwischen Nachlassregelungskosten und Nachlassverbindlichkeiten ist insofern von Bedeutung, als sich nur Nachlassverbindlichkeiten uneingeschränkt auswirken. Für Nachlassregelungskosten wird dagegen ein Freibetrag von 10.300 Euro berücksichtigt, sodass sich diese Aufwendungen erst dann auswirken, wenn der Freibetrag insgesamt überschritten wird.
Als Nachlassregelungskosten sind auch die Steuerberatungskosten zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuererklärung des Erben entstehen.

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14 FG Münster vom 24.02.2022 6 K 1946/21 E.
15 Vgl. dazu noch H E 10.7 „Steuerberatungskosten für Steuerangelegenheiten des Erblassers“ ErbStH.

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