Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Erhaltungs-, Renovierungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten in einem im EU-/EWRRaum liegenden privaten Haushalt oder der Pflege des dazugehörigen Grundstücks kann eine Steuerermäßigung in Form eines Abzugs von der Einkommensteuer in Anspruch genommen werden (siehe § 35a Abs. 2 und 3 EStG). Die Steuerermäßigung beträgt 20% der Arbeitskosten24 für:
- haushaltsnahe Dienstleistungen: 4.000 € höchstmögliche Steuerermäßigung im Jahr
z. B. Putz-, Reinigungsarbeiten in der Wohnung, Gartenpflege wie Rasenmähen, Heckenschneiden usw., Betreuung von Haustieren25; haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen (auch durch Angehörige) sowie Dienstleistungen bei eigener Heimunterbringung26 - Handwerkerleistungen: 1.200 € höchstmögliche Steuerermäßigung im Jahr
Renovierungs-, Modernisierungs- und Erweiterungsarbeiten durch Handwerker, Gartengestaltung, Reparatur bzw. Wartung von Heizung, Küchengeräten usw., Schornsteinfegerleistungen
Nach § 35a Abs. 4 EStG ist die Steuerermäßigung auf Leistungen begrenzt, die im Haushalt erbracht werden. Zum „Haushalt“ können auch mehrere räumlich voneinander getrennte Orte (z. B. Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnungen) gehören. Auch Leistungen, die außerhalb der Grundstücksgrenzen erbracht werden, können begünstigt sein, wenn die Arbeiten z. B. auf angrenzendem öffentlichen Grund durchgeführt werden.27 Hierunter fallen auch Kosten für die Reinigung und Schneeräumung des angrenzenden öffentlichen Gehwegs (z. B. Winterdienst), nicht jedoch der Fahrbahn einer öffentlichen Straße.28 Öffentlich-rechtliche Straßenreinigungsgebühren können nicht berücksichtigt werden.29
Lesen Sie mehr dazu und weitere brandaktuelle Themen im Download.
24 Einschließlich Maschinen- und Fahrtkosten, ohne Materialeinsatz (siehe BMF-Schreiben vom 09.11.2016 – IV C 8 – S 2296-b/07/ 10003, BStBl 2016 I S. 1213), Rz. 36.
25 Siehe BFH-Beschluss vom 25.09.2017 VI B 25/17 (BFH/NV 2018 S. 39) und Informationsbrief März 2018 Nr. 5.
26 Siehe BFH-Urteil vom 03.04.2019 VI R 19/17 (BStBl 2019 II S. 445) sowie Informationsbrief September 2019 Nr. 3.
27 Erschließungs- oder Straßenausbaubeiträge für eine allgemeine Straße sind nicht begünstigt (siehe BFH-Urteil vom 28.04.2020 VI R 50/17, BStBl 2022 II S. 18, sowie Informationsbrief Dezember 2020 Nr. 7).
28 Vgl. BMF-Schreiben vom 01.09.2021 – IV C 8 – S 2296-b/21/10002 (BStBl 2021 I S. 1494) sowie Informationsbrief März 2021 Nr. 6 und Dezember 2021 Nr. 6.
29 Siehe BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (Fußnote 24), Anlage 1 „Straßenreinigung“.
Übersicht aktuellster NEWS
- Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und HandwerkerleistungenFür Aufwendungen im Zusammenhang mit Erhaltungs-, Renovierungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten kann eine Steuerermäßigung in Form eines Abzugs von der Einkommensteuer in Anspruch genommen werden.
- Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten)In Deutschland ansässige Unternehmer bzw. Unternehmen können sich unter bestimmten Voraussetzungen die ausländische Vorsteuer erstatten lassen.
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zeitanteilig im Jahr der Heirat bzw. der TrennungAlleinstehende erhalten einen Steuerfreibetrag von 4.008 Euro, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht; für jedes weitere Kind erhöht sich der Freibetrag um 240 Euro (vgl. § 24b Abs. 2 EStG).
- Veräußerung eines mit einem „Gartenhaus“ bebauten GrundstücksWerden private Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte wie z. B. Erbbaurechte innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb veräußert, sind die daraus erzielten Gewinne als privates Veräußerungsgeschäft grundsätzlich steuerpflichtig, …
- Kinderfreibeträge bei eheähnlicher Lebensgemeinschaft der ElternFür Besserverdienende kann die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung günstiger sein als das Kindergeld.
- Steuerermäßigung für zusammengeballte ÜberstundenvergütungenUm die Progressionswirkung bei einem zusammengeballten Zufluss von Lohnnachzahlungen zu mildern, kann die Besteuerung nach der sog. Fünftelregelung vorgenommen werden.
- Erbschaftsteuer: Unterschiedliche Besteuerung von Privat- und Betriebsvermögen nicht verfassungswidrigNach dem derzeitigen Erbschaftsteuerrecht kommen beim Erwerb von Betriebsvermögen unterschiedliche Begünstigungen in Betracht.
- Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer- ErklärungKapitalerträge müssen regelmäßig nicht in der Einkommensteuer-Erklärung angegeben werden. Die Angabe von privaten Kapitalerträgen in der Steuererklärung kann aber zwingend erforderlich oder empfehlenswert sein …
- Kindergeld: Krankheitsbedingte Unterbrechung bzw. Abbruch einer AusbildungIn Fällen, in denen das Kind seine Ausbildung aufgrund einer vorübergehenden Erkrankung unterbrechen muss oder eine Ausbildung deshalb nicht beginnen kann, ist eine Berücksichtigung nur unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin möglich. (17)
- Weitere Anhebung des Mindestlohns und Erhöhung der Grenze für geringfügige BeschäftigungFür das Jahr 2022 wurden bereits zwei Anhebungen des Mindestlohns beschlossen. Durch eine weitere gesetzliche Regelung (14) ist vorgesehen, den Mindestlohn erneut zu erhöhen.