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Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Erhaltungs-, Renovierungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten kann eine Steuerermäßigung in Form eines Abzugs von der Einkommensteuer in Anspruch genommen werden.

Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Erhaltungs-, Renovierungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten in einem im EU-/EWRRaum liegenden privaten Haushalt oder der Pflege des dazugehörigen Grundstücks kann eine Steuerermäßigung in Form eines Abzugs von der Einkommensteuer in Anspruch genommen werden (siehe § 35a Abs. 2 und 3 EStG). Die Steuerermäßigung beträgt 20% der Arbeitskosten24 für:

  • haushaltsnahe Dienstleistungen: 4.000 € höchstmögliche Steuerermäßigung im Jahr
    z. B. Putz-, Reinigungsarbeiten in der Wohnung, Gartenpflege wie Rasenmähen, Heckenschneiden usw., Betreuung von Haustieren25; haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen (auch durch Angehörige) sowie Dienstleistungen bei eigener Heimunterbringung26
  • Handwerkerleistungen: 1.200 € höchstmögliche Steuerermäßigung im Jahr
    Renovierungs-, Modernisierungs- und Erweiterungsarbeiten durch Handwerker, Gartengestaltung, Reparatur bzw. Wartung von Heizung, Küchengeräten usw., Schornsteinfegerleistungen

Nach § 35a Abs. 4 EStG ist die Steuerermäßigung auf Leistungen begrenzt, die im Haushalt erbracht werden. Zum „Haushalt“ können auch mehrere räumlich voneinander getrennte Orte (z. B. Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnungen) gehören. Auch Leistungen, die außerhalb der Grundstücksgrenzen erbracht werden, können begünstigt sein, wenn die Arbeiten z. B. auf angrenzendem öffentlichen Grund durchgeführt werden.27 Hierunter fallen auch Kosten für die Reinigung und Schneeräumung des angrenzenden öffentlichen Gehwegs (z. B. Winterdienst), nicht jedoch der Fahrbahn einer öffentlichen Straße.28 Öffentlich-rechtliche Straßenreinigungsgebühren können nicht berücksichtigt werden.29

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24 Einschließlich Maschinen- und Fahrtkosten, ohne Materialeinsatz (siehe BMF-Schreiben vom 09.11.2016 – IV C 8 – S 2296-b/07/ 10003, BStBl 2016 I S. 1213), Rz. 36.
25 Siehe BFH-Beschluss vom 25.09.2017 VI B 25/17 (BFH/NV 2018 S. 39) und Informationsbrief März 2018 Nr. 5.
26 Siehe BFH-Urteil vom 03.04.2019 VI R 19/17 (BStBl 2019 II S. 445) sowie Informationsbrief September 2019 Nr. 3.
27 Erschließungs- oder Straßenausbaubeiträge für eine allgemeine Straße sind nicht begünstigt (siehe BFH-Urteil vom 28.04.2020 VI R 50/17, BStBl 2022 II S. 18, sowie Informationsbrief Dezember 2020 Nr. 7).
28 Vgl. BMF-Schreiben vom 01.09.2021 – IV C 8 – S 2296-b/21/10002 (BStBl 2021 I S. 1494) sowie Informationsbrief März 2021 Nr. 6 und Dezember 2021 Nr. 6.
29 Siehe BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (Fußnote 24), Anlage 1 „Straßenreinigung“.

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