Für Aufwendungen, die durch haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt entstehen, kommt nach § 35a EStG bis zu bestimmten Höchstbeträgen eine Steuerermäßigung von 20% der (Arbeitslohn-)Kosten in Betracht.14 Die Finanzverwaltung hat in einem aktuellen BMF-Schreiben15 die hierzu ergangene neuere Rechtsprechung umgesetzt. Danach sind Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, …
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14 Vgl. hierzu im Einzelnen Informationsbrief Mai 2021 Nr. 3.
15 BMF-Schreiben vom 01.09.2021 – IV C 8 – S 2296-b/21/10002 (BStBl 2021 I S. 1494).
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