Ggf. Übernahme der Kosten für ein Deutschlandticket durch Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei.
Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bei Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linien- (fern)verkehr10 können steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden.
Darüber hinaus können auch Zuschüsse zu den Aufwendungen für allgemeine (private) Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln steuer- und sozialversicherungsfrei erfolgen; das gilt allerdings nur für den Personennahverkehr.
Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Arbeitslohn gezahlt werden.11 Die als Werbungskosten abzugsfähige Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wird beim Arbeitnehmer um den Arbeitgeberzuschuss gemindert.12
Danach wäre z. B. auch die Übernahme der Kosten für ein Deutschlandticket durch den Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
Die Finanzverwaltung13 hat jetzt klargestellt, dass die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit eines solchen Zuschusses nicht dadurch gefährdet wird, dass in Einzelfällen auch die Nutzung bestimmter Fernzüge (IC-/ICE-Verbindungen) mit dem Deutschlandticket gestattet ist.
10 Ausgenommen sind Zuschüsse für den Luftverkehr.
11 Vgl. im Einzelnen BMFSchreiben vom 15.08.2019 – IV C 5 – S 2342/19/10007 (BStBl 2019 I S. 875).
12 Vgl. § 3 Nr. 15 EStG.
13 BMF-Schreiben vom 07.11.2023 – IV C 5 – S 2342/19/10007.
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