Die steuerliche Behandlung von Beiträgen zu Lebensversicherungen auf der einen Seite und die Auszahlungen auf der anderen Seite wurde für Verträge, die ab dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, grundlegend geändert. Seitdem werden nur noch Rentenversicherungen (keine Kapitalversicherungen) entweder durch Zulagen (sog. Riester-Verträge), durch steuerfreie Gehaltsumwandlung oder durch den (fast) vollständigen Abzug der Beiträge als Sonderausgaben (sog. Rürup-Verträge) gefördert.22 Die ausgezahlten Renten sind dann im Wesentlichen steuerpflichtig.23 Wenn ein Lebensversicherungsvertrag vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde, erfolgt die Auszahlung einer Lebensversicherung dagegen regelmäßig steuerfrei.
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22 Vgl. § 10a und § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa EStG.
23 Vgl. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und § 22 Nr. 5 EStG.
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