Ein unbeschränkter Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer ist nur dann möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Dies ist der Fall, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale in dem häuslichen Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind. Ab 2023 kann in diesen Fällen ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten eine Jahrespauschale in Höhe von 1.260 Euro geltend gemacht werden; dabei erfolgt eine Kürzung für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen haben.6
Ist das häusliche Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit oder steht ein häusliches Arbeitszimmer nicht zur Verfügung, ist eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung nur über die Homeoffice-Pauschale möglich.
Für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend, d. h. zu mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit eines Tages (bis 31.12.2022: ausschließlich) in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann eine Tagespauschale von künftig 6 Euro, maximal 1.260 Euro im Jahr, abgezogen werden.
Steht für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (z. B. bei Lehrern), ist ein Abzug der Tagespauschale auch dann zulässig, wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auch auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeführt wird; in diesem Fall kann die Tagespauschale neben den Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend gemacht werden.7
Weitere Informationen zu anderen Themen finden Sie im Download.
6 Siehe § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2022 (BGBl 2022 I S. 2294).
7 Siehe § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2022 (BGBl 2022 I S. 2294).
Übersicht aktuellster NEWS
- Unterhaltsaufwendungen: Geringes Vermögen der unterhaltenen PersonAngesparte, noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen werden erst nach Ablauf des Kalenderjahrs ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen.
- Entscheidungen zur GrundsteuerwertfeststellungIm Rahmen der Grundsteuerreform wurde die Grundstücksbewertung neu geregelt.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im August 2024Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Aufwendungen für Präimplantationsdiagnostik und künstliche BefruchtungAufwendungen für künstliche Befruchtung können im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) steuerlich abzugsfähig sein.
- Doppelte Haushaltsführung in Wegverlegungsfällen – Mitbewohnen des ElternhausesEine doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass liegt auch vor, wenn aus privaten Gründen der Haupthausstand vom Beschäftigungsort wegverlegt wird.
- Ermittlung der ortsüblichen Miete bei VermietungseinkünftenWenn die vereinbarte Miete weniger als 50 % der Marktmiete beträgt, geht das Finanzamt teilentgeltlicher Vermietung aus und kürzt (anteilig) die Werbungskosten.
- Vermächtnis im Zusammenhang mit „Berliner Testament“Beanspruchen Kinder den Pflichtteil obwohl ein Elternteil noch lebt, können diese nach dem Tod beider Elternteile von der Erbfolge insgesamt ausgeschlossen werden.
- Betriebsveranstaltungen: Pauschalversteuerung und TeilnehmerkreisDarüber hinaus ist Voraussetzung für die Steuerbefreiung, dass die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs bzw. eines Betriebsteils offensteht.
- Elektronische Rechnungen werden verpflichtendAb 2025 wird jedoch die Ausstellung von elektronischen Rechnungen bei Umsätzen zwischen zwei inländischen Unternehmern (sog. B2B-Umsätze) verpflichtend.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juli 2024Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.