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Steuerliches Investitionssofortprogramm

Der Entwurf sieht unter anderem eine degressive Abschreibung, Sonderabschreibungen für Elektrofahrzeuge, höhere Grenzen bei Dienstwagenbesteuerung, Steuersatzsenkungen und erweiterte Forschungsförderung vor.

Steuerliche Entlastungen und Fördermaßnahmen für Deutschland 2025–2032

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland vorgelegt.31 Der Entwurf enthält folgende Maßnahmen:

  • Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – „Investitions-Booster“ (§ 7 Abs. 2 EStG):
    Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die ab dem 01.07.2025 und bis zum 31.12.2027 angeschafft oder hergestellt werden, kann statt der linearen alternativ eine degressive Abschreibung gewählt werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des Prozentsatzes betragen, der bei der linearen Abschreibung in Betracht kommt, und 30% nicht übersteigen.
  • Einführung einer besonderen Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge (§ 7 Abs. 2a EStG):
    Bei Elektrofahrzeugen, die zum Anlagevermögen gehören und ab dem 01.07.2025 und bis zum 31.12.2027 angeschafft werden, können abweichend von § 7 Abs. 1 oder 2 EStG die folgenden Beträge in Prozent der Anschaffungskosten abgezogen werden:
    – im Jahr der Anschaffung 75 %,
    – im ersten darauf folgenden Jahr 10 %,
    – im zweiten und dritten darauf folgenden Jahr jeweils 5%,
    – im vierten darauf folgenden Jahr 3% und
    im fünften darauf folgenden Jahr 2%.
    Voraussetzung ist, dass keine Sonderabschreibungen für das Fahrzeug in Anspruch genommen werden. Eine zeitanteilige Kürzung im Jahr der Anschaffung ist nicht vorgesehen.
  • Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen, die ab 01.07.2025 und bis zum 31.12.2030 angeschafft werden, auf 100.000 Euro (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 und § 52 Abs. 12 Satz 5 EStG)
  • Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes für nicht entnommene Gewinne nach § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG von derzeit 28,25% in drei Stufen auf:
    27% für die Veranlagungszeiträume 2028 und 2029,
    26% für die Veranlagungszeiträume 2030 und 2031 und
    25% für die Veranlagungszeiträume ab 2032. Die Nachversteuerung erfolgt weiterhin mit 25 %.
  • Der Körperschaftsteuersatz von derzeit 15% soll schrittweise ab dem Jahr 2028 jährlich um 1% auf 10% ab 2032 gesenkt werden (§ 23 Abs. 1 KStG).
  • Ausweitung des Forschungszulagengesetzes für ab 01.01.2026 entstandene förderfähige Aufwendungen:
    Die förderfähigen Aufwendungen sollen um eine Pauschale für zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten erweitert werden (§ 3 Abs. 3b FZulG).
    Gleichzeitig soll die Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. Euro angehoben werden (§ 3 Abs. 5 Nr. 4 FZulG).

Weitere im Koalitionsvertrag vereinbarte steuerliche Maßnahmen32 sind in diesem vorgelegten Gesetzentwurf noch nicht enthalten. Die weitere Gesetzesentwicklung bleibt abzuwarten.

31 Siehe Bundesrats-Drucksachen 233/25 und 281/25.
32 Vgl. dazu Informationsbrief Juni 2025 Nr. 6.

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