Die Koalitionspartner der neuen Regierung haben in ihrem Koalitionsvertrag auch eine Reihe steuerlicher Maßnahmen vereinbart.
Im Folgenden ist eine Auswahl der wichtigsten Neuregelungen dargestellt. Zu beachten ist, dass noch nicht klar ist, ob diese Änderungen auch tatsächlich so umgesetzt werden bzw. in welcher konkreten Ausgestaltung.
- Degressive Abschreibung: Es soll eine degressive Abschreibung auf Ausrüstungsinvestitionen (z. B. Produktionsmaschinen, Fahrzeuge, Betriebsvorrichtungen) in Höhe von 30 % in den Jahren 2025, 2026 und 2027 eingeführt werden.
- Körperschaftsteuer: Der Körperschaftsteuer-Tarif soll in fünf Schritten beginnend ab dem 01.01.2028 um jährlich 1 % bis auf 10 % gesenkt werden.
- Einkommensteuer: Der Einkommensteuer-Tarif soll für kleine und mittlere Einkommen gesenkt werden, um die finanzielle Belastung dieser Haushalte zu reduzieren und die Kaufkraft zu stärken.
- Kinderfreibetrag: Bei einer Erhöhung des Kinderfreibetrags soll auch das Kindergeld entsprechend angepasst werden, um Familien finanziell zu entlasten.
- Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende soll verbessert werden, um diese besonders belastete Gruppe zu unterstützen.
- Solidaritätszuschlag: Der Solidaritätszuschlag bleibt unverändert bestehen.
- Steuerliche Anreize für Mehrarbeit: Überstundenzuschläge, die über die tariflich vereinbarte Vollzeitarbeit hinausgehen, werden steuerfrei gestellt, um Mehrarbeit attraktiver zu machen.
- Pendlerpauschale: Die Pendlerpauschale soll ab dem 01.01.2026 auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer erhöht werden, um Berufspendler zu entlasten.
- Ehrenamt und Gemeinnützigkeit: Die Übungsleiterpauschale soll auf 3.300 Euro und die Ehrenamts pauschale auf 960 Euro erhöht werden, um ehrenamtliches Engagement zu fördern.
- Umsatzsteuer in der Gastronomie: Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) für Speisen (ohne Getränke) in der Gastronomie soll ab dem 01.01.2026 dauerhaft auf 7 % reduziert werden.
- Aktivrente: Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht hat und freiwillig weiterarbeitet, erhält von seinem Gehalt bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei. Das soll Anreize schaffen, länger im Berufsleben zu bleiben.
- Bekämpfung von Steuerhinterziehung: Es werden zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur Sicherung der Staatseinnahmen ergriffen.
Übersicht aktuellster NEWS
- Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg nicht verfassungswidrigDer BFH bestätigt die Verfassungsmäßigkeit des baden‑württembergischen Grundsteuergesetzes. Auch andere Landesmodelle stehen noch zur Prüfung an, Entscheidungen folgen voraussichtlich Ende 2026.
- Erbschaftsteuerbefreiung für „Familienheim“: Verspäteter Einzug mehr als 2 Jahre nach dem ErbfallDie Steuerbefreiung für ein geerbtes Familienheim entfällt, wenn der Erbe nicht unverzüglich einzieht. Ein Einzug erst nach 2,5 Jahren gilt als verspätet und nicht entschuldbar.
- Nutzung des Privat-PKW trotz FirmenwagenüberlassungWer trotz Firmenwagen freiwillig den Privat‑PKW für Dienstfahrten nutzt, kann die Kosten nicht absetzen. Der BFH wertet dies als private Mitveranlassung und damit als unangemessen.
- Außergewöhnliche Belastung: Behandlung in PrivatklinikKosten für Behandlungen in Privatkliniken gelten nur dann als außergewöhnliche Belastung, wenn ihre medizinische Notwendigkeit gegenüber Vertragskrankenhäusern nachweisbar ist. Ohne zwingende Gründe fehlt die steuerliche Zwangsläufigkeit.
- Vorsteuerabzug bei AnzahlungenDer Vorsteuerabzug aus Anzahlungen ist zulässig, wenn Zahlung und Rechnung für eine zukünftige Leistung vorliegen. Bleibt die Leistung aus, besteht der Abzug nur bei gutgläubiger Zahlung.
- Bagatellgrenze für eigenbetrieblich genutzte GrundstückeEigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile gelten künftig bis 30 m² oder 40.000 € nicht als Betriebsvermögen. Die neue Regelung vereinfacht die Prüfung und gilt rückwirkend für offene Fälle.
- Steuerermäßigungen bei Entschädigungen und Vergütungen für mehrere Jahre nicht mehr beim LohnsteuerabzugDie Steuerermäßigung für Entschädigungen und mehrjährige Vergütungen wird nicht mehr beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Arbeitnehmer müssen den Vorteil nun über die Einkommensteuer‑Veranlagung geltend machen.
- Vollverzingung der Umsatzsteuer verstößt nicht gegen EU-RechtDie Vollverzinsung nach § 233a AO verstößt laut BFH nicht gegen EU‑Recht. Sie dient dem steuerlichen Belastungsausgleich und besitzt keinen Sanktionscharakter.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juli 2026Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für PflichtteilsverzichtAbfindungen für einen Pflichtteilsverzicht sind auch bei Ratenzahlung nicht einkommensteuerpflichtig, da sie wie ererbte Vermögensrechte gelten. Sie können jedoch schenkungsteuerpflichtig sein.




