Grundsätzlich wird die Umsatzsteuer nach „vereinbarten Entgelten“ ermittelt (sog. Soll- Besteuerung). Dabei entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen (Lieferungen und sonstige Leistungen) erbracht worden sind. Bei Vorauszahlungen und Anzahlungen vor Leistungserbringung entsteht die Umsatzsteuer allerdings bereits bei deren Vereinnahmung (siehe § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG).
Auf Antrag können Freiberufler, nicht buchführungspflichtige Unternehmer und Unternehmer, deren Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 600.000 Euro betragen hat, die Umsatzsteuer nach „vereinnahmten Entgelten“ ermitteln (sog. Ist-Besteuerung). Das heißt, dass die Umsatzsteuer erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (siehe § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG).
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- Vorsteuerabzug bei BetriebsveranstaltungenDer Bundesfinanzhof hat noch einmal bestätigt, dass beim Überschreiten der Grenze von 110 Euro die Aufwendungen insgesamt als unentgeltliche Wertabgabe für den privaten Bedarf der Arbeitnehmer gelten, sodass ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.
- Wertfeststellungen für Erbschaftsteuer bindendZu beachten ist, dass Schenkungen mit späteren Schenkungen oder Erbschaften zusammengerechnet werden, wenn diese vom gleichen Schenker bzw. Erblasser innerhalb von zehn Jahren erfolgen.
- Aus- und Weiterbildungskosten der eigenen Kinder als BetriebsausgabenBetriebliches Interesse und die Fremdüblichkeit der Vereinbarungen sind für den Betriebsausgabenabzug entscheidend.
- Inventur am Ende des WirtschaftsjahrsEine Inventur ist nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Das Inventar muss die Überprüfung der Mengen und der angesetzten Werte ermöglichen.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Dezember 2023Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Lohnsteuer-ErmäßigungErhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können bei Arbeitnehmern bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.
- Ausweis von gewillkürtem BetriebsvermögenDie Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen muss dabei zeitnah durch eine Einlage oder Entnahme in der laufenden Buchführung erfolgen.
- Arbeitszimmer und Homeoffice ab 2023Detaillierte Zusammenfassung von Sachverhalten zum Ansetzen der Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers.
- Dienstleistungs- und Handwerkerrechnungen bis Jahresende 2023 bezahlenSoll noch für 2023 eine Steuerermäßigung geltend gemacht werden, muss eine Rechnung vorliegen und die Bezahlung der Rechnung unbar bis zum 31.12.2023 auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen; dies gilt auch für Abschlagszahlungen.
- Sachzuwendungen an Arbeitnehmer (z. B. anlässlich von Betriebs- oder Weihnachtsfeiern)Für einen den Freibetrag übersteigenden Teil kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25% (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) übernehmen.