Beim Monats-, Quartals- oder Jahreswechsel ist verstärkt auf die richtige zeitliche Zuordnung zu achten.
Grundsätzlich wird die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnet; das bedeutet, dass die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem die jeweilige Leistung ausgeführt worden ist (sog. Soll-Besteuerung, vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG).
Auf Antrag kann das Finanzamt die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) gestatten; dann entsteht die Umsatzsteuer erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt für die Leistung tatsächlich vereinnahmt worden ist (sog. Ist-Besteuerung, vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG).
Für Überweisungen hat der Bundesfinanzhof17 aktuell entschieden, dass die Vereinnahmung erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers vorliegt, selbst wenn die Wertstellung (Valutierung) des Betrags bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wurde.
Entscheidend für die Vereinnahmung ist, dass der Kontoinhaber erst mit der Gutschrift über das Entgelt verfügen kann.
Demgegenüber ist die Wertstellung eine von der Gutschrift unabhängige Buchung, die nur für die Zinswirksamkeit relevant ist.
Auch wenn Wertstellung und Gutschrift regelmäßig am selben Tag erfolgen, ist beim Monats-, Quartals- oder Jahreswechsel verstärkt auf die richtige zeitliche Zuordnung zu achten.
17 BFH-Urteil vom 17.08.2023 V R 12/22.
Übersicht aktuellster NEWS
- Keine Besteuerung einer Abfindung an weichenden WohnungsmieterVorzeitige Aufgabe der Rechte (Besitzrecht, Mieterschutz) aus dem Mietvertrag als nicht steuerbare Entschädigung im Bereich der Vermögensumschichtung.
- Freibetrag für Bonuszahlungen von KrankenkassenZu prüfen ist, ob eine Beitragsrückerstattung vorliegt oder ob Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet werden.
- Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs bei Zahlung in die ErhaltungsrücklageAls Werbungskosten abzugsfähig, erst mit der tatsächlichen Verwendung der Mittel.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im April 2025Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Vernichtung von Geschäfts- und BuchhaltungsunterlagenÜberblick der Unterlagen, die nach dem 31.12.2024 vernichtet werden können.
- Erbschaftsteuer: Freibetrag bei Verzicht des Vaters auf gesetzliches ErbrechtZivilrechtlich gilt der verzichtende Vater des Enkelkindes als vorverstorben. Aber …
- Aktuelle GrunderwerbsteuersätzeÜberblick über die aktuellen Steuersätze
- Erlass von Grundsteuer wegen ErtragsminderungEin Erlass kommt nur in Betracht, wenn der Vermieter die Minderung des Ertrags nicht zu vertreten hat.
- Verteilung einer Leasing-Sonderzahlung bei ReisekostenAufwendungen für einen privaten PKW, die mehrere Jahre betreffen, sind rechnerisch periodengerecht zu verteilen.
- Aufteilung eines Kaufpreises auf Gebäude und Grund und BodenKorrektur erforderlich, wenn Aufteilung wirtschaftlich nicht haltbar erscheint (Für das Gebäude um 10 % oder mehr übersteigend).