Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich als nicht umsatzsteuerbar behandelt, d. h., sie unterliegen nicht der Umsatzsteuer.25 Andere Zahlungen an den Verein, wie z. B. Startgelder für die Teilnahme an Turnieren, sind dagegen zwar steuerbar, aber nach § 4 Nr. 22 UStG umsatzsteuerfrei, während Einnahmen aus der Vermietung oder dem Verkauf von Sportgeräten grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig sind.26
Bisher wurde davon ausgegangen, dass sich Sportvereine auf das (gegenüber § 4 Nr. 22 UStG weiterreichende) EU-Recht berufen können, wonach bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die von Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbracht werden, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben, von der Umsatzsteuer befreit werden.27
Der Bundesfinanzhof28 hat nun seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass sich gemeinnützige Sportvereine nicht (mehr) unmittelbar auf die Umsatzsteuerbefreiung nach EU-Recht berufen können, weil mit § 4 Nr. 22 UStG das EU-Recht bereits dem Grunde nach umgesetzt wird.
Das Gericht betont auch, dass die Mitgliedsbeiträge bei Sportvereinen entgegen der derzeitigen Praxis steuerbar seien und die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 UStG nicht für alle Leistungen des Vereins an seine Mitglieder in Betracht käme.
Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung an ihrer bisherigen Praxis festhält bzw. der Gesetzgeber auf die neue Rechtsprechung reagiert.
Lesen Sie weitere brandaktuelle Themen im Download.
24 Siehe § 3 Nr. 6 GewStG, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und §§ 51 bis 68 AO.
25 Vgl. Abschn. 1.4 UStAE.
26 Zur „Kleinunternehmerregelung“ vgl. § 19 UStG.
27 Art. 132 Abs. 1 Buchst. m Mehrwertsteuersystem-Richtlinie; siehe auch BMF-Schreiben vom 04.02.2019 – III C 3 – S 7180/17/10001 (BStBl 2019 I S. 115).
28 BFH-Urteil vom 21.04.2022 V R 48/20 (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 10.12.2020 C-488/18 „Golfclub Schloss Igling“).
Übersicht aktuellster NEWS
- Erlass von Grundsteuer wegen Ertrags – minderungEin Erlass von Grundsteuer kommt auch bei schwacher Mietnachfrage bzw. Unvermietbarkeit der Immobilie aufgrund der allgemein schwierigen Wirtschaftslage in Betracht.
- Geltendmachung des Pflege-Pauschbetragspflegende Personen, die ein enges persönliches Verhältnis zum Pflegebedürftigen haben, können im Rahmen der außer gewöhnlichen Belastungen den Pflege-Pauschbetrag geltend machen (26)
- Verfassungsmäßigkeit der SäumniszuschlägeDie Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezog sich jedoch ausdrücklich nur auf die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen, …
- Kinderbetreuungskosten nur bei Haushaltszugehörigkeit – Regelung verfassungswidrig?Es können Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung des Kindes steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
- Vernichtung von BuchhaltungsunterlagenAufzubewahren sind alle Unterlagen, die zum Verständnis und zur Überprüfung der Aufzeichnungspflichten von Bedeutung sind.
- Veräußerung von Nachlassvermögen nach Erwerb von Anteilen an einer Erben Gemein SchaftDer Kauf von Anteilen an einer Erbengemeinschaft stehe nicht dem anteiligen Erwerb der im Gesamthandsvermögen enthaltenen Wirtschaftsgüter gleich.(12)
- Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung?Das Bundesmodell steht im Verdacht, verfassungswidrig zu sein.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im März 2024Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Lohnsteuerbescheinigungen 2023Übermittlung muss bis Ende Februar 2024 erfolgen.
- PKW-Nutzung: Vorteilsminderung durch Garagen- und StellplatzkostenSelbst getragene Garagenkosten (hier: am Wohnort) können bei der 1 %-Regelung nur dann vorteilsmindernd berücksichtigt werden, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch eine Vereinbarung verpflichtetet hat, den PKW in einer Garage unterzustellen.